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Abzugsfähigkeit ausländischer Krankenversicherungen

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Zahlungen an eine öffentliche Krankenkasse müssen in dem Land, in dem der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung abgibt, auch dann abzugsfähig sein, wenn ein anderes Land Begünstigter ist

04.2010

In seinem Urteil vom 23.4.2009 (Rechtssache Uwe Rüffler, C-544/07) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, die ein in Polen Residenter zahlt, bei der Einkommensteuer in Polen abzugsfähig sein müssen. Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung, da es noch immer diverse EU-Mitgliedsstaaten gibt, die dieser Abzugsfähigkeit Grenzen setzen und Beiträge zu Krankenversicherungen nur akzeptieren, wenn sie innnerhalb ihrer eigenen Grenzen geleistet werden. Glücklicherweise besteht dieses Problem in Spanien nicht mehr; die spanische Finanzverwaltung akzeptiert die Abzugsfähigkeit ohne Limitierung. Aus diesem Grunde können beispielsweise die nach Spanien entsandten Arbeitnehmer ihre in ihrem Heimatland zu leistenden Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung in voller Höhe in Abzug bringen.

Die Abzugsfähigkeit dieser Kosten gilt jedoch nur für Beiträge an öffentliche Träger; für den Fall, dass z.B. ein in Spanien residenter Deutscher Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung in Deutschland zahlt, sind diese Beiträge in Spanien nicht abzugsfähig.

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