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Wohnungsbau als wirtschaftliche Tätigkeit ist steuerpflichtig

The economy goes global but taxes stay national

Beim Bau von Wohnungen auf einem im Eigentum einer Familie stehenden Grundstück für den späteren Weiterverkauf handelt es sich um die wirtschaftliche Tätigkeit der Immobilienvermarktung in Spanien

04.2011

Eine Familie hatte die Finanzverwaltung um Stellungnahme bezüglich der Besteuerung von Einnahmen aus Immobilienverkäufen gebeten, die nach dem Bau auf dem familieneigenen Grundstück (Mutter und zwei Töchter) gebaut würden. Niemand der Familienmitglieder war Inhaber eines Unternehmens, sondern sie wollten lediglich auf einem geerbten Grundstück Wohnungen bauen, und suchten sich hierzu eine entsprechende Baufirma.

In ihrer Stellungnahme vom 24.3.2011 erklärte die Finanzverwaltung, dass die aus den Verkäufen erzielten Gewinne wie solche aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteuert würden, da die Ausübung der Vermarktung eine Geschäftstätigkeit implizierte. Aus diesem Grunde wäre eine Besteuerung des Veräusserungsgewinns mit dem aktuellen Steuersatz von 21 % nicht gerechtfertigt; vielmehr müssten die Gewinne wie solche einer Geschäftstätigkeit versteuert werden, wobei der Steuersatz proportional zur Höhe der Gewinne berechnet wird und die Bemessungsgrundlage unter Anwendung der Buchhaltungsgrundsätze kalkuliert würde. Die Immobilien würden als Vorräte qualifiziert und könnten mithin nicht abgeschrieben werden.

Die Qualifizierung als wirtschaftliche Tätigkeit bietet den Vorteil, dass die in dieser Zeit geleistete Vorsteuer abzugsfähig ist, was anderenfalls nicht möglich wäre (anderenfalls wäre die Umsatzsteur ein erheblicher Kostenfaktor gewesen, der den Kaufpreis der Immobilien deutlich erhöht hätte). Allerdings kann die Besteuerung nach Körperschaftsteuer erheblich sein (40 % oder mehr). Eine Alternative wäre, die wirtschaftliche Tätigkeit über eine Gesellschaft auszuüben, auch wenn dann später die Dididendenauschüttung unter den Gesellschaftern geprüft werden müsste, da die Steuerpflichtigen in Spanien einer doppelten Besteuerung unterliegen.

Bei dieser Stellungnahme beschäftigt sich die Verwaltung nicht damit, wie der Fall zu bewerten wäre, wenn die Familienmitglieder in Spanien keinen Wohnsitz hätten. In diesem Falle wäre lediglich aus steuerlicher Sicht eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Betriebsstätte zu berücksichtigen gewesen, was dem Falle eine weitere Komplexität verliehen hätte, auch wenn hierdurch der Vorteil bestünde, den auf Unternehmen anzuwendenden 25%- bzw. 30 %-igen Steuersatz zu erheben.

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