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Nichtanerkennung von Steuervorteilen aus einem Drittstatt

Null Toleranz. Steuerliche Fehler können teuer werden

Die Forderung nach Anerkennung von Steuervorteilen zu Einkünften aus einem Drittstaat im Wohnsitzstaat widerspricht dem EU-Recht, es sei denn es liegt eine versteckte Diskriminierung vor

02.2012

Die spanische Finanzverwaltung hat einer spanischen Bank die Abzugsfähigkeit von Quellensteuer in Spanien für in Belgien bezogene Zinsen, auf die in Belgien gemäß der dortigen Gesetzeslage keine Quellensteuer erhoben wird und entsprechend auch nicht von der spanischen Bank gezahlt wurde, verweigert. Es wurde also in Spanien der Abzug eines Betrags gefordert wurde, der im Ausland zu keinem Zeitpunkt gezahlt wurde. Sowohl nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz als auch dem zum gegebenen Zeitpunkt gültigen Doppelbesteuerungsabkommen mussten die von der spanischen Bank erzielten Einkünfte aufgrund des Welteinkommensprinzips in Spanien versteuert werden, und, zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, wären in Spanien die Steuern, die in Belgien erhoben worden wären, abzugsfähig.

Im vorliegenden Fall jedoch ging es jedoch überhaupt nicht um die Vermeidung von Doppelbesteuerung, da diese nicht existierte, sondern vielmehr darum, die in Belgien diesbezüglich geltende Freistellung in Spanien anerkennen zu lassen. Dieses könnte dadurch erfolgen, dass die spanische Bank in Spanien den Betrag in Abzug bringen könnte, der in Belgien hätte gezahlt werden müssen, konkret aber nicht erhoben wurde. Dieses im Bereich des internationalen Steuerrechts als „tax sparing credit“ bekannte Prinzip wird in der Regel nur in Entwicklungsländern angewandt.

In seinem Urteil vom 8.12.2011 (C-150/10) weist der EuGH darauf hin, dass das spanische Recht gemäß den Vorschriften des EU-Rechts nicht verpflichtet ist, Steuervorteile anderer Staaten anzuerkennen, es sei denn, dass Diskriminierung im Verhältnis zu denselben in Spanien erzielten Einkünften nachgewiesen werden könnte. Nach dem EuGH muss das nationale Gericht, das eine Vorabentscheidung eingeholt hat, in solchen Fällen das Vorliegen einer Diskriminierung prüfen, so dass bisher nicht sicher ist, ob die spanische Bank mit ihrem Antrag Erfolg haben wird.

Dieses Urteil mag verwundern, und zwar nicht so sehr im Hinblick auf seine Schlussfolgerung, die nur selbstverständlich ist, sondern in der Art und Weise wie es die Rechtssache an das nationale Gericht verweist, damit dieses prüft, ob das nationale Recht eine Diskriminierung zwischen Steuerpflichtigen in ähnlichen Situationen zur Folge hat; d.h. der bedeutende Teil des Problems der „versteckten Diskriminierung“ wird auf die nationale Ebene verlagert.

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