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Abszugsfähigkeit der Mehrwertsteuer im Reverse Charge Verfahren

Fragen zum spanischen Steuerrecht?

Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer in Spanien bleibt bestehen, auch wenn diese innerhalb des „reverse charge Verfahrens“ nach Prüfung der Finanzbehörden stattfindet. Die nicht angemeldete Umsatzsteuer kann auch nicht separat verlangt werden

01.2010

Gemäss ihrem Urteil vom 25.3.2009 verwirft der Oberste Gerichtshof („Tribunal Supremo“) eine Entscheidung der Finanzverwaltung, derzufolge ein Unternehmen, das wegen des sog. reverse charge Verfahren keine Umsatzsteuer abgeführt hatte, zu einer Sanktion in Höhe der abzuführenden Umsatzsteuer verurteilt worden war.

In diesem Urteil betont der Oberste Gerichtshof die Bedeutung des Prinzips der Umsatzsteuerneutralität für Unternehmen, die sogar in den Fällen zur Anwendung kommt, in denen keine Umsatzsteuer abzuführen ist, da vereinnahmte und abzuführende Umsatzsteuer wie im Rahmen des reverse charge Verfahren.

Dieses Urteil ist von grosser Bedeutung, da die Finanzverwaltung in der Regel versucht, die Rechte der Steuerpflichtigen auf Absetzung der Umsatzsteuer bei dieser Art von Geschäften zu begrenzen. In Einzelfällen wird sogar Vereinnahmung der Umsatzsteuer bestanden, und zwar zum Zeitpunkt, zu dem sie fällig geworden wäre, einschliesslich Sanktion und Säumniszuschlag, während der Erstattungszeitpunkt mit dem der Steuerprüfung berechnet wird; als Begründung hierfür wird angegeben, dass das Unternehmen über einen Zeitraum von vier Jahren verfügt, um die Vorsteuer abzusetzen.

Bei dem sog, reverse charge Verfahren ist das Ergebnis stets neutral (d.h. keine Zahlung, keine Rückvergütung), da die Vorsteuer mit der Umsatzsteuer identisch ist. Wenn ein Unternehmen dieses Verfahren durch eine Steuererklärung nicht rechtzeitig anmeldet, so verlangt die Finanzverwaltung dieses in einigen Fällen nachträglich, aber separat, d.h. unter Anwendung der Vorsteuer auf den aktuellen Zeitpunkt und der Umsatzsteuer auf das Vorjahr. Demzufolge fordert die Finanzverwaltung Zahlung (da es keine zu kompensierende Vorsteuer gibt).

D.h. die Finanzverwaltung spaltet also das Verfahren, dessen Ergebnis Null sein sollte, auf und verpflichtet zur Zahlung. Das Gericht verpflichtet nunmehr, das Verfahren einheitlich zu betrachten und nicht zu spalten, so dass weder Zahlungen noch Sanktionen bzw. Säumniszuschläge anfallen, da der Finanzverwaltung kein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

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