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Prüfung der besten Alternativen für den Eintritt in den spanischen Markt für ausländische Unternehmen
Fragen zum spanischen Steuerrecht?
Der traditionelle Weg, in Spanien über eine spanische GmbH („S.L.“) tätig zu sein, ist keineswegs die einzige Alternative. Es gibt durchaus andere praktischere Wege wie z.B. eine Niederlassung, ein Repräsentationsbüro oder sogar ein Lager.
Ein Erstkontakt mit dem spanischen Markt kann mittels Eröffnung eines Repräsentanzbüros in Spanien erfolgen. Das ausländische Unternehmen benötigt hierzu lediglich eine spanische Steuer- und Sozialversicherungsnummer, um ggf. Lohnsteuereinbehalte und Sozialversicherungsbeiträge für örtliche Mitarbeiter abführen zu können. Weiterhin muss das ausländische Unternehmen vor Ort einen Fiskalvertreter für Spanien benennen.
Das ausländische Unternehmen muss direkt die Buchhaltung über die in Spanien verrichteten Tätigkeiten erledigen. In Spanien gezahlte Vorsteuer wird über das für in Spanien nicht ansässige Unternehmen anwendbare Verfahren zurückerstattet, auch wenn dies im Einzelfall genau geprüft werden muss, da dies immer wieder zu Streitigkeiten mit den Steuerbehörden führt.
Die vom Repräsentanzbüro auszuführenden Tätigkeiten werden weder nach umsatz- noch körperschaftsteuerlichen Gesichtspunkten als Betriebsstätte gewertet, vorausgesetzt, dass die Mitarbeiter Tätigkeiten ausüben, die nicht als unabhängige Geschäftstätigkeit zu bewerten sind und keine Rechnungen von Spanien ausgestellt werden. Sobald die Mitarbeiter über die Freiheit verfügen, Verträge zu schließen und direkt mit Kunden zu verhandeln, wird das Büro nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen als Betriebsstätte betrachtet.
Als weitere Möglichkeit für den Markteintritt in Spanien bieten sich eine Filiale (in der Regel eine „SL“, d.h. Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder eine Niederlassung an. Beide Alternativen sind mit teils mit Gemeinsamkeiten, teils mit unterschiedlichen Folgen verbunden, und zwar nicht nur in steuerlicher Hinsicht (beide sind umsatz- und körperschaftsteuerpflichtig), sondern auch bezüglich der Behandlung der spanischen Gewinne und Verluste bei der ausländischen Muttergesellschaft. Verluste sollten möglichst nicht verloren gehen, wobei die Möglichkeit der Übertragung der Verluste aus Spanien auf die Muttergesellschaft von den gesetzlichen Vorschriften des Staates, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, abhängen. Die Finanzierung von Filiale oder Niederlassung wird von unterschiedlichen Prinzipien bestimmt.
Gelegentlich kann die Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten sog. „Marks & Spencers“-Doktrin nützlich sein, derzufolge Verluste europäischer Tochterunternehmen auf die Muttergesellschaft übertragbar sind. Allerdings zeigt die Erfahrung unserer Kanzlei, dass die Anerkennung dieser Verlustübertragungen in Großbritannien und Deutschland häufig mit Problemen verbunden ist.
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