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Null Toleranz. Steuerliche Fehler können teuer werden
Das Beteiligungsdarlehen als Lösung für Vermögensverlust bei Gesellschaften in Spanien und zur Kapitalisierung von Gesellschaften
01.2010
In Zeiten von Wirtschaftskrisen wie der aktuellen kann das Beteiligungsdarlehen sehr hilfreich sein. Es handelt sich hierbei um ein von einem Gesellschafter oder Dritten an die Körperschaftsteuer gewährten Darlehen, das gemäss Art. 20 des Gesetzes 7/1996 unter handelsrechtlichen Gesichtspunkten als Eigenkapital zu betrachten ist. Demzufolge wird das Beteiligungsdarlehen wie ein reguläres Darlehen gebucht, jedoch handelsrechtlich bei der Bewertung des Nettovermögens der Körperschaftsteuer wie Eigenkapital gewertet.
Auf diese Weise kann das Risiko vermieden werden, eine Körperschaftsteuer bei zu hohen kumulierten Verlusten liquidieren zu müssen, wie es für die Fälle, in denen das Nettovermögen gewisse Grenzen nicht erreicht, von den handelsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Die Vergütung des Darlehens erfolgt erst, wenn das Unternehmen Gewinne verbucht (d.h. es werden nicht wie bei einem normalen Darlehen regelmässig Zinsen gezahlt), wobei die Zinsen im Übrigen gewinnabhängig sind. In der Unternehmensbilanz ist das Beteiligungsdarlehen als solches mit seinen entsprechenden Konditionen darzustellen.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist dieses Darlehen wie ein normales Darlehen zu behandeln. Insofern unterliegt die Gewährung der Mittel an die Körperschaftsteuer nicht der 1%-igen Besteuerung wie im Falle einer Kapitalerhöhung. Damit das Beteiligungsdarlehen nicht wie eine verdeckte Kapitalerhöhung mit entsprechender Besteuerung gewertet werden kann, ist die Festlegung einer Rückgewährung in üblichem Zeitrahmen erforderlich. Eine gesetzliche Vorgabe bezüglich des Rückgewährzeitpunktes gibt es jedoch nicht.
Diese Art der Darlehen werden in der Regel bei Immobiliengeschäften verwendet, bei denen beispielsweise eine ausländische Körperschaftsteuer einer spanischen Baufirma ein Darlehen zur Finazierung des Baus gewährt. Der ausländischen Körperschaftsteuer, die das Geschäft finanziert, werden das Darlehen und die vereinbarten Zinsen erst dann zurückgewährt, wenn die Immobilien in Spanien verkauft sind. Die Zinsen betragen in der Regel einen gewissen Prozentsatz an den in Spanien erzielten Gewinnen. Das Beteiligungsdarlehen wird in den ersten Jahren auch von ausländischen Unternehmen zu Beginn ihrer Aktivitäten in Spanien genutzt, da in der Startphase oft Verluste entstehen, die ohne Beteiligungsdarlehen schnell eine Liquidation der Körperschaftsteuer erforderlich machen würden.
Im Gegensatz zur Ausschüttung von Dividenden ist die Zahlung der Zinsen für die Körperschaftsteuer steuerlich absetzbar. In Spanien bestehen keine gesetzlichen Grenzen für die Unterkapitalisierung falls das Beteiligungsdarlehen von der Muttergesellschaft gewährt wurde und diese in der EU ansässig ist. Die Tilgung des Darlehens ist im Gegensatz zum Falle der Kapitalreduzierung mit Rückführung von Reserven an die Muttergesellschaft, die mit 1% besteuert werden, nicht steuerpflichtig.