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Exorbitante Sanktionen bei den neuen Erklärungen im Wege der unmittelbaren Informationsübertragung („SII-Meldungen“ - „Suministro Inmediato de Información“)
12.2019
Seit 2017 gibt es wichtige Änderungen bei den steuerlichen Pflichten der großen Unternehmen, die bisher wenig thematisiert worden sind. Bis 2016 waren diese Unternehmen verpflichtet, monatlich zwei unterschiedliche Erklärungen abzugeben: einerseits die Umsatzsteuervoranmeldungen (Formular 303), mit denen die eingegangenen und ausgestellten Rechnungen zu deklarieren sind, wobei entweder ein Betrag zu zahlen ist, wenn die Umsatzsteuer die Vorsteuer übersteigt, oder ein Betrag rückzuerstatten ist, wenn die Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteigt.
Andererseits gab es das Formular 340, mit dem eine Aufstellung von eingegangenen und ausgestellten Rechnungen mit Angabe der relevanten Daten wie dem Nettobetrag, Rechnungsaussteller und -empfänger mit ihren Steuernummern etc. deklariert wurde.
Auf diese Weise erhielt das Finanzamt nicht nur die Zusammenfassung der monatlichen Umsatzsteuer, sondern auch eine kurze Aufstellung der Rechnungen, die zuvor gebucht worden waren und als Grundlage für das Formular 303 dienten. Diese Aufstellung diente als Kontrollmechanismus zur Vermeidung grober Unstimmigkeiten zwischen den im Formular 303 deklarierten Beträgen und der realen Buchhaltung des Unternehmens.
Der große Vorteil der monatlichen Erklärungen liegt in der gegebenenfalls zeitnahen Umsatzsteuerrückerstattung im folgenden Monat, ohne dass mit dem Antrag auf Rückerstattung erst bis zum Januar des jeweiligen Folgejahres gewartet werden muss und die Rückerstattung dann im Laufe des Folgejahres erfolgt. Dieses System wirkt sich daher positiv auf den Cash-Flow der Unternehmen aus.
Indem beide Erklärungen dank der EDV verbunden sind, konnte das Finanzamt bereits eine erste Prüfung der Umsatzsteuererklärungen (und indirekt der Rechnungen vornehmen), ohne die Notwendigkeit von Einzelfallprüfungen, und zwar ohne Personalmehraufwand, was selbstverständlich von großem Vorteil ist.
Natürlich ist eine Einzelfallprüfung immer möglich (da dieses System noch immer auf den von den Steuerpflichtigen erstellten Erklärungen basiert und mithin ein Risiko für Fehler bzw. Unstimmigkeiten besteht), aber die Finanzverwaltung ist nicht mehr so sehr darauf angewiesen. Insgesamt betrachtet kann ohne mehr Personal eine bessere systematische Kontrolle durch das Finanzamt durchgeführt werden.
Seit Januar 2017 hat sich das System radikal geändert und erzeugt absurde Situationen, unter anderem aufgrund der Höhe der Sanktionen und der Änderung des Verhältnisses Buchhaltung-Besteuerung.
Seit Januar 2017 müssen die großen Unternehmen weiterhin das Formular 303 präsentieren, nicht mehr jedoch das Formular 340; denn alle paar Tage sendet das EDV-System der Unternehmen an das Finanzamt buchhalterische Informationen zur Umsatzsteuer, d.h. alles wesentliche zu den eingegangenen und vom Unternehmen ausgestellten Rechnungen. Auf diese Weise braucht das Unternehmen keine zusätzliche Erklärung mehr mit den Rechnungsdetails (wie vorher mittels Formular 340) abzugeben; vielmehr hat das Finanzamt nahezu täglich Zugriff auf alle buchhalterischen Informationen betreffend aller Rechnungen.
Dieses System der unmittelbaren Informationsübertragung wird „SII“ („Suministro Inmediato de Información“) genannt. Die fiskalische Kontrolle im Bereich der Umsatzsteuer hat somit durch direkten Zugang zur Buchhaltung des Unternehmens eine radikale Veränderung erfahren.
Einer der kontroversesten Aspekte ist hierbei ist die Bedeutung, die das Finanzamt den Übertragungen im Verhältnis zu den anderen klassischen Steuererklärungen, z.B. dem Formular 303, zuschreibt. Im Rahmen unserer Erfahrung haben wir festgestellt, wie die unterlassene oder verspätete Erklärung dieser Daten zu extremen Sanktionen führt, die völlig unverhältnismäßig sind, wie beispielsweise auch im Falle des Formulars 720, mit dem alle unbeschränkt Steuerpflichtigen in Spanien ihr Auslandsvermögen deklarieren müssen. Das Formular 720 ist eine rein informative Erklärung, die jedoch im Zusammenhang mit anderen Steuererklärungen wie der Einkommen- und Vermögensteuererklärung steht.
Die unverhältnismäßig hohen Sanktionen für nicht erfolgte oder verspätete Erklärungen haben geradezu für Empörung bei Spezialisten und sogar zur Intervention der EU-Kommission geführt. Paradoxerweise kann die Sanktion für die unterbliebene Übermittlung von Informationen extrem hoch sein, selbst wenn gemäß den Einkommen- oder Vermögensteuererklärungen überhaupt keine Steuern zu zahlen sind, was die elementarsten Grundsätze der Logik verletzt, denn die Übermittlung von Informationen soll der Zahlung von Steuern dienen, aber wenn solche nicht zu zahlen sind, sollte die fehlende Übermittlung nicht bestraft werden dürfen. Insofern ist die Information eine Nebenpflicht zur Hauptpflicht, d.h. der Zahlung von Steuern, und nicht umgekehrt.
Mit dem „SII“ ergibt sich dasselbe Problem. Einige meiner Mandanten müssen erhebliche Strafen zahlen, weil sie ihre Buchhaltung zentral an einem Standort außerhalb Spaniens (überwiegend bei internationalen Unternehmen) führen und das „SII“ nicht rechtzeitig eingerichtet, d.h. an die neuen spanischen Vorschriften angepasst, hatten. Hierbei ist zu vermerken, dass es sich in der Regel um Unternehmen handelt, bei denen sich aus der Umsatzsteuererklärung mittels Formular 303 regelmäßig ein vom Staat rückzuerstattender Betrag ergibt, da sie gemäß den Umsatzsteuervorschriften ihre Rechnungen ohne spanische Umsatzsteuer ausstellen.
Muss ein Unternehmen tatsächlich eine Strafe von 10.000 Euro wegen eines Monats Verspätung mit dem „SII“ entrichten, wenn es zu keinem Zeitpunkt Umsatzsteuer an das spanische Finanzamt zahlen musste? Die anfallende Strafgebühr für einige Monate Verspätung war im Jahr 2018 völlig unverhältnismäßig (und versetzt die Verantwortlichen in den Finanzabteilungen der Muttergesellschaften im Ausland regelmäßig in Schockzustände). Wie rechtfertigen sich derartige Sanktionen, wenn für die Finanzverwaltung mangels Steuerschuld kein Schaden entsteht?
Eine weitere Folge der neuen Funktion des „SII“ ist, dass, falls das Finanzamt in einem Monat einen Fehler im „SII“ feststellt, dieser Fehler automatisch die für den entsprechenden Monat abgegebene Erklärung mittels Formular 303 annulliert, d.h. die komplette Steuererklärung wird ungültig, denn die buchhalterischen Daten des „SII“ haben Vorrang gegenüber den steuerlichen, die eigentlich von Bedeutung sein müssten, und zwar ohne Notwendigkeit einer weiteren Prüfung oder der Möglichkeit des Steuerpflichtigen, Einwände vorbringen zu können.
Insgesamt betrachtet sind Konflikte im Zusammenhang mit dem „SII“ im Verhältnis zur Umsatzsteuer vor allem bei internationalen Unternehmen an der Tagesordnung. Aufgrund der Neuheit des Systems gibt es zu diesem Thema bisher keine Rechtsprechung. Unglücklicherweise ist die Anwendung dieses neuen Systems in Spanien, und mit Tendenz zur Ausweitung auf andere Staaten, sehr konfliktreich, und internationale Unternehmen mit zentralisierter Buchhaltung sind sehr anfällig für Fehler und entsprechend hohe Sanktionen. In diesem Sinne ist eine tiefgreifende Beratung unabdingbar.
++ Artikel veröffentlicht in deutscher Sprache in der Zeitschrift „Economía“ im Oktober 2019, herausgegeben von der Deutsch-Spanischen Handelskammer ++
