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Brexit und Steuern: Wir werden nicht mehr gleich sein

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Brexit und Steuern: Leider wir werden nicht mehr gleich sein

08.2019

Seit Langem werden die steuerrechtlichen Konsequenzen des Brexits für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untersucht. Dennoch wurde bislang ein Aspekt kaum thematisiert, der unter steuerlichen Gesichtspunkten von erheblicher Bedeutung ist.

Wenn das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlässt, bedeutet dies, dass wir nicht mehr gleich sein werden – die Briten werden anders behandelt werden als die Bürgerinnen und Bürger der EU. Insbesondere werden sie nicht mehr so behandelt, als gehörten sie zu unserem Land, zu unserer Gemeinschaft, zu unserer Gesellschaft. Bisher galt jede Handlung einer britischen Behörde in unserem Land als die einer „Schwesterverwaltung“, also praktisch so, als wäre sie von einem unserer eigenen Richter oder Verwaltungsbeamten vorgenommen worden.

Die aus einem britischen Gerichts- oder Verwaltungsakt resultierenden Rechtsfolgen wurden in unserem Land nahezu automatisch anerkannt. Zwischen den Verwaltungen des Vereinigten Königreichs und der EU-Mitgliedstaaten herrschte gegenseitiger Respekt, sodass Urteilen oder Verwaltungsakten eine ähnliche Autorität zukam wie denen der nationalen Behörden. All dies erleichterte den wirtschaftlichen Verkehr in hohem Maße.

Mit dem Brexit wird sich dies grundlegend ändern. Infolgedessen können wir die Briten künftig offen kritisieren oder ihre gerichtlichen, steuerlichen oder sonstigen Entscheidungen nicht mehr als eigene anerkennen. Wir werden ihnen nicht mehr das gleiche Vertrauen entgegenbringen. Wir werden von ihnen deutlich mehr Nachweise und Unterlagen verlangen, wenn sie oder ihre Unternehmen in unserem Land tätig werden (mehr Stempel, mehr Garantien, mehr Übersetzungen, mehr Ausschüsse und Kommissionen, die ihre Handlungen überprüfen – kurz: wesentlich mehr Aufwand, der für sie auch mit höheren Kosten verbunden sein wird). Und was aus unserer Sicht günstiger ist (und für sie ungünstiger): Wir werden mehr Steuern von ihnen erheben.

In den letzten 25 Jahren hat der Europäische Gerichtshof eine neue, in den EU-Verträgen nicht ausdrücklich niedergelegte Rechtsprechung entwickelt – das Verbot der verdeckten Diskriminierung. Dieses Verbot spielt im Steuerrecht, insbesondere im Bereich der direkten Besteuerung, eine wesentliche Rolle, da in diesem Bereich (etwa bei der Einkommensteuer) keine Harmonisierungsvorschriften bestehen, wie sie im Bereich der indirekten Steuern (z. B. Umsatzsteuerrecht) vorhanden sind.

Nach dem Brexit wird es daher nicht mehr untersagt sein, zwei vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, wenn das Steuerrecht dies ausdrücklich vorsieht – typischerweise mussten Unternehmen, die von einem anderen Land aus geleitet wurden, höhere Steuern zahlen als inländische. Darüber hinaus wurde das Diskriminierungsverbot bisher so ausgelegt, dass auch dann eine Verletzung vorliegt, wenn das Gesetz zwar keine ausdrückliche Ungleichbehandlung vorsieht, das Ergebnis aber faktisch für ausländische Unternehmen ungünstiger ist als für inländische.

Die Pflicht zur Gleichbehandlung von EU-Bürgern und EU-Unternehmen ist daher so weitreichend, dass nicht nur die äußere Form, sondern auch das Ergebnis im Einzelfall geprüft werden muss. Wenn eine solche Ungleichbehandlung vorliegt und keine wirklich außergewöhnlichen Umstände sie rechtfertigen (was der EuGH fast immer verneint), wird die entsprechende steuerliche Vorschrift als unionsrechtswidrig eingestuft. Diese Rechtsprechung hat die Entstehung und Funktionsfähigkeit des europäischen Binnenmarktes maßgeblich gefördert.

Ein einfaches Beispiel: Der Eigentümer einer in Spanien vermieteten Immobilie muss seine jährlichen Mieteinkünfte versteuern. Es handelt sich dabei um eine Nettobesteuerung, das heißt, es werden nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Ausgaben berücksichtigt – etwa Abschreibungen, Reparaturen, Instandhaltungen und laufende Kosten wie Eigentümergemeinschaft, Versicherungen, Strom oder Gas. Ursprünglich durften nur in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtige diese Kosten absetzen.

Aufgrund des EU-Rechts wurde diese Möglichkeit später auch auf nicht in Spanien ansässige, aber in der EU ansässige Steuerpflichtige ausgedehnt. Ein in Großbritannien ansässiger Eigentümer einer Immobilie in Spanien konnte somit bislang bei der Besteuerung seiner Mieteinkünfte die entsprechenden Kosten abziehen. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird dies nicht mehr möglich sein. Zudem steigt der Steuersatz von 19 % (für EU-Ansässige) auf 24 %.

Insgesamt bedeutet dies, dass ein britischer Eigentümer künftig deutlich mehr für seine spanische Immobilie zahlen muss als beispielsweise ein französischer oder deutscher Eigentümer. Ebenso werden britische Unternehmer oder Selbständige mit wirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien oder anderen EU-Ländern künftig behandelt, als kämen sie aus Drittstaaten wie Mexiko, Japan, Russland oder Pakistan.

Es ließen sich zahlreiche weitere Beispiele nennen – etwa bei Umsatzsteuerrückerstattungen, Umstrukturierungen von Unternehmen, Streitigkeiten über die steuerliche Ansässigkeit, die künftig nicht mehr im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Verwaltungen gelöst werden können, oder bei der erheblichen Verteuerung von Schenkungen und Erbschaften mit Vermögenswerten in Spanien.

Kein anderes internationales Abkommen bietet Investoren und Unternehmern einen vergleichbaren Schutz wie das Diskriminierungsverbot des EU-Rechts – weder in seiner offenen noch in seiner verdeckten Form. Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Großbritannien und Spanien, der das Diskriminierungsverbot regelt (eine Bestimmung, die in allen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten ist), wird niemals denselben Schutz bieten. In der Praxis hat sich diese Klausel als weitgehend ineffektiv erwiesen und besitzt daher nur sehr begrenzte Wirkung. Die einzige tatsächliche Kontroll- und Schutzinstanz gegenüber den Mitgliedstaaten und ihren Steuergesetzen ist der Europäische Gerichtshof.

Zusammenfassend wird der Brexit dazu führen, dass wir aus steuerlicher Sicht nicht mehr gleich sein werden. Für britische Steuerpflichtige bedeutet dies, dass sie ihre privaten und geschäftlichen Aktivitäten innerhalb der Europäischen Union künftig einer sorgfältigen steuerlichen Planung unterziehen müssen.

++ Artikel veröffentlicht in deutscher Sprache in der Zeitschrift „Economía“ im Mai 2019, herausgegeben von der Deutsch-Spanischen Handelskammer ++

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