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Zur Verhältnismässigkeit der Anforderungen der spanischen Finanzverwaltung an Informationspflichten von Banken bzw. Vermittlern über Geschäfte mit ihren Kunden
02.2010
Wegen ihrer grossen Relevanz werden hier zwei Entscheidungen des Zentralen Verwaltungsgerichts („Tribunal Económico Administrativo Central“) vom 10.6.2009 und 25.6.2009 erwähnt, denen eine Aufforderung der Finanzverwaltung an ein Unternehmen zugrunde lag, durch die im ersten Falle ein Kreditkarteninstitut und im zweiten Falle eine Bank verpflichtet wurden, detaillierte Informationen über seine Geschäfte mit Kunden mitzuteilen.
Der ersten Entscheidung lag zugrunde, dass ein spanisches Kreditkarteninstitut eine Aufforderung der Finanzverwaltung, detaillierte Informationen über alle von seinen Kunden (Name des Kunden, abgewickeltes Geschäft, Wert der Geschäfte sowie Kontonummer des Kontos, dem das Geld abgebucht wurde) in den Jahren 2006 und 2007 abgewickelten Geschäfte mit einem Wert über 6.000,- EUR mitzuteilen, angefochten hatte. Gegenstand der zweiten Entscheidung war die Weigerung einer spanischen Bank, der Finanzverwaltung die Daten der Kunden zu liefern, die in den Jahren 2006 und 2007 über Konten mit mehr als 3 Millionen Einnahmen pro Jahr verfügten.
In beiden Entscheidungen werden die Rechtsvorschriften sowie die diesbezügliche Rechtsprechung geprüft, die es der Finanzverwaltung ermöglichten, derartige Anforderungen an die Unternehmen zu stellen. Schlussendlich entschied das Verwaltungsgericht, indem es die erste Aufforderung für ungültig erklärte, da zu viele Informationen angefordert worden und diese nicht alle für Steuerzwecke relevant gewesen seien, und demnach das Verhältnismässigkeitsprinzip überschritten worden sei. Demgegenüber entschied es im zweiten Fall, dass es gerechtfertigt sei, diese Informationen abzuverlangen, da sie zur Erfüllung des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit notwendig gewesen sein und das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt worden sei.
Es ist zu betonen, dass in Spanien im Gegensatz zu anderen Staaten alle Unternehmen, die Vergütungen zahlen (einschliesslich Banken) regelmässig detaillierte Informationen über die von ihnen gezahlten Vergütungen bzw. die über ihre Banken laufenden Zahlungen melden müssen. Die spanische Finanzverwaltung ist eine der effektivsten auf diesem Gebiet und erlaubt auf keinen Fall die Verweigerung von Informationen unter Hinweis auf ein besonderes Vertrauensverhältnis. Eine mit Art. 30a der deutschen Abgabenordnung vergleichbare Vorschrift gibt es in Spanien nicht.