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Vorsteueranmeldungen der Mehrwertsteuer in Spanien

Navigating Spanish taxes with confidence

Folgen, wenn statt der monatlichen Vorsteueranmeldungen quartalsweise Erklärungen im Rahmen der Mehrwertsteuer in Spanien abgegeben wurden

04.2010

Es ist kein Geheimnis, dass die Mehrwersteuer eine ausserordentlich formale Steuer ist. Es ist daher geboten, im Unternehmen nicht nur die Geschäftsvorgänge als solche zu prüfen, sondern auch zu beachten, in welchen Zeiträumen die Umsatzsteuererklärungen bzw. Vorsteueranmeldungen abzugeben sind.

In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Katalonien (TSJ Cataluña) vom 21.10.2008 zu beachten, in dem eine von der Finanzverwaltung ausgesprochene Sanktion als rechtswidrig beschieden wurde; die Finanzverwaltung hatte einem Grossunternehmen eine Sanktion auferlegt, weil dieses versehentlich die Umsatzsteuererklärungen statt monatlich quartalsweise abgegeben hatte, unbeschadet der Tatsache, dass das Unternehmen die geschuldeten Beträge dennoch tatsächlich gezahlt hatte. Als Grossunternehmen hätte es aber monatliche Umsatzsteuererklärungen abgeben und die Umsatzsteuer auch entsprechend monatlich abführen müssen. Da das Unternehmen dieses versehentlich quartalsweise erledigte, wurde ihm eine Sanktion von 20 % zzgl. Verzugszinsen auferlegt.

Das Gericht entschied, dass eine Sanktion nicht angemessen und auch lediglich ein Verzugszins von 5 % gerechtfertigt wäre, da die vom Unternehmen nach Fristablauf geleisteten Zahlungen aufgrund der quartalsmässigen Zahlungen niemals mehr als 3 Monate im Verzug waren. In diesen Fällen beläuft sich der Verzugszinssatz stets auf 5 % und kann sogar nochmals leicht reduziert werden, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird. Das Urteil legt Wert darauf, dass rein formalistische Gründe keinen Vorrang vor der eigentlichen Sachlage haben dürfen. In jedem Falle war das Unternehmen nicht davon befreit, zumindest eine Sanktion von 5 % auf die ausserhalb der Frist geleisteten Zahlungen zu zahlen, was wenigstens erheblich niedriger war als der ursprünglich von der Finanzverwaltung geforderte Betrag.

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