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Diskriminierung bei der spanischen Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit der Ausschüttung von Dividenden an nicht in Spanien ansässige Gesellschaften
07.2010
In seinem Urteil vom 3.6.2010 (Rechtssache C-487/08) hat der Europäische Gerichtshof Spanien beschuldigt, nicht in Spanien ansässige Muttergesellschaften schlechter zu stellen als in Spanien ansässige. Ursache dieser Auseinandersetzung war, dass Spanien eine Mindestbeteiligung von 5 % forderte, um eine Quellenbesteuerung bei der Ausschüttung von Dividenden an die Muttergesellschaft, zu vermeiden.
Andererseits wurde zum Zeitpunkt der Aufforderung der Kommissión eine Beteiligung von 20 % gefordert, wenn es sich bei der Muttergesellschaft um ein in der EU ansässiges Unternehmen handelte. Das heisst, spanische Muttergesellschaften wurden gegenüber ausländischen steuerlich bevorteilt. Der EuGH bezieht sich in seinem Urteil auf ein vorheriges eigenes Urteil (Rechtssache Amurta, C-379/05), und stellt in diesem Zusammenhang eine sehr hilfreiche Analyse zur Rolle der Doppelbesteuerungsabkommen in der EU auf, in der das Gemeinschaftsrecht diesen gegenüber vorrangig anzuwenden ist.
Der EuGH zieht die Schlussfolgerung, dass die Anerkennung der gültigen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliestaaten sowie ihre Mechanismen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen nicht zur Anwendung diskriminierender Vorschriften (nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung) auf Unternehmen führen darf, die den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU in Anspruch nehmen.