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Null Toleranz. Steuerliche Fehler können teuer werden
Zur Anwendung von Steuervorteilen für Tochtergesellschaften in Spanien, wenn ihre Geschäftsführung bei der Muttergesellschaft konzentriert ist und die Tochtergesellschaft keine eigenen Angestellten hat
10.2010
Häufig werden wir von unseren Mandanten gefragt, ob die Filiale eines Konzerns Steuervorteile in Anspruch nehmen kann, wenn sie weder eigene Angestellte, noch eine eigene Geschäftsführung hat, sondern sämtliche Verwaltungstätigkeiten einschliesslich der Geschäftstätigkeit von der Muttergesellschaft aus erfolgen. Bei strikter Anwendung der Steuervorschriften könnten gewisse Steuervorteile nicht anwendbar sein, da sie in der Regel mit der Existenz von Angestellten, die das Unternehmen führen, verbunden sind (um auf diese Weise Betrug durch reine Briefkastenfirmen zu vermeiden).
Glücklicherweise scheint die spanische Finanzverwaltung in gewissen Fällen nicht zu streng zu sein und erlaubt die Anwendung von Steuervorteilen, die eine Filiale beantragt, wenn sie bei Gesamtbetrachtung des Konzerns zu der Auffassung gelangt, dass es sich um eine vernünftige Wirtschaftseinheit handelt (siehe zwei Anfragen an die Finanzverwaltung vom 19.2.2010 und 11.2.2010).
Im ersten Fall der vorerwähnten Anfragen bestand Streit darüber, ob die Filialen, die ohne eigenes Personal die Produktion von Strom mit erneuerbaren Energien betreiben, bei Einstellung von neuem Personal gewisse Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen können, selbst wenn es in der Filiale keine Angestellten gibt. Im zweiten Fall wurde geprüft, ob die Muttergesellschaft diverser Filialen im Ausland, die ausschliesslich für die Vermietung von Immobilien gegründet wurden, eine Freisstellung bei den im Ausland erzielten Einnahmen in Anspruch nehmen kann, wenn die Tochtergesellschaften keine eigenen Angestellten haben, was grundsätzlich Voraussetzung dafür ist, diese Einnahmen in Spanien freistellen zu können.
In beiden Fällen entschied die Finanzverwaltung, dass die Anwendung einer vorteilverschaffenden Steuervorschrift bei wörtlicher Anwendung nicht zur Folge haben darf, dass das Unternehmen unter betriebswirtschaftlicher Betrachtung ineffizient arbeitet, wie es der Fall wäre, wenn nur aus formaler Sicht Personal angestellt würde, obwohl der Betrieb von dem bei der Muttergesellschaft angestellten Personal mitgeführt wird. Somit wird in beiden Beispielsfällen die Anwendung der Steuervorteile gewährleistet.