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Mehrwersteuer und Leasingverträge zwischen verbundenen Unternehmen
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Definition der missbräuchlichen Praktiken im Bereich der Mehrwersteuer und im Zusammenhang mit Leasingverträgen; Geschäfte zwischen Konzerngesellschaften
01.2011
In seinem Urteil vom 22.12.2010 hat der EuGH (Rechtssache Weald Leasing, C-103/09) geprüft, ob gewisse Finanzierungsverträge zwischen den Gesellschaften eines britischen Konzerns als missbräuchliche oder betrügerische Praktiken zu qualifizieren waren. In diesem Urteil wurde untersucht, ob eine steuerrechtliche Planung zwischen den Konzerngesellschaften im Hinblick auf die Umsatzsteuer rechtmässig oder missbräuchlich war.
In diesem Falle hatte eine Gesellschaft des Konzerns den Kauf von Waren bei sich zentralisiert, um diese später über Leasing- oder sonstige Finanzierungsmodelle an andere Konzerngesellschaften zu überlassen, jedoch indirekt über eine weitere angeblich vom Konzern unabhängige Gesellschaft (beim Kauf wird stets ein erheblicher Betrag Umsatzsteuer fällig, während dieses zwar beim Leasing auch der Fall ist, jedoch sind mit jeder Rate lediglich kleine Beträge zu zahlen, wodurch die Kosten der Umsatzsteuer für einen direkten Kauf von Waren praktisch gestundet werden). Die britische Verwaltung hatte unterstellt, dass die Zahlung der Umsatzsteuer für den Kauf der Waren umgangen werden sollte und somit das Vorliegen von Betrug angenommen.
Der EuGH nimmt Bezug auf sein Halifax-Urteil (C-255/02), in dem es das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs untersucht und festgestellt hatte, dass allein die steuerliche Planung der Umsatzsteuerzahlung als solche nicht notwendigerweise einen Missbrauch darstellt. Niemand ist verpflichtet, mehr zu zahlen, wenn rechtmässige Alternativen die Stundung von Umsatzsteuerzahlungen gewähren (z.B. über das Konstrukt von Finanzierungsverträgen).
Schliesslich empfahl der EuGH dem zuständigen brititschen Gericht, auch zu untersuchen, ob die zwischen den Konzerngesellschaften unterzeichneten Vereinbarungen die Voraussetzungen des ams´s-length-Prinzips erfüllen, da anderenfalls sehr wohl, insbesondere bei Manipulation der Preise und dementsprechender Veränderung der Umsatzsteuerbeträge, ein möglicher Missbrauch vorliegen könnte.