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Abzugsfahigkeit der Vorsteuer darf nicht begrenzt werden

Keine Angst vor der Steuerprüfung. Lassen Sie sich gut beraten

Ein Mitgliedstaat darf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nicht begrenzen, auch wenn bei späteren Geschäften wegen Qualifikationskonflikten zwischen den Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen keine Umsatzsteuer anfällt

07.2011

Der Europäische Gerichtshof hat am 22.12.2010 entschieden, dass die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nicht von späterer Umsatzbesteuerung abhängt (Rechtssache RBS Deutschland Holdings, C-277/09). In dem Urteil wurde geprüft, ob eine englische Gesellschaft die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Autos gezahlte Vorsteuer zurückerstattet verlangen kann, wenn sie im Nachhinein Leasingraten an ein deutsches Unternehmen zahlt.

Da Grossbritannien und Deutschland das Leasinggeschäft unterschiedlich bewerteten (ein Land als Übertragung von Gütern, die umsatzsteuerbefreit ist, und das andere als umsatzsteuerbefreite Dienstleistung) war es in der Praxis in keinem der beiden Länder umsatzsteuerpflichtig. Infolgedessen hatte die britische Finanzverwaltung die Rückerstattung der Vorsteuer der englischen Gesellschaft verweigert, da ihrer Ansicht nach ein Gleichgewicht zwischen Vor- und Umsatzsteuer bestehen muss.

Nachdem der EuGH das Verhältnis zwischen Vor- und Umsatzsteuer im Einzelnen untersucht hatte, entschied er, dass die Verweigerung der Vorsteuerrückerstattung unrechtmässig war, und auf den Fall auch nicht die Antimissbrauchsvorschriften anwendbar wären. Das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer ist vorrangig vor der unterschiedlichen Qualifizierung des Leasingsgeschäfts.

Schliesslich stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn ein Steuerpflichtiger zwischen mehreren Geschäften wählen kann, er die Struktur der Tätigkeit so auswählen kann, die seine steuerliche Belastung am besten zu reduzieren geeignet ist. Steuerplanung ist, nach dem Urteil, nicht verboten, sondern rechtmässig.

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