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Fragen zur Rückerstattung der spanischen Vorsteuer?
Wohnsitzwechsel von Spanien nach Andorra und Auslegung der 183 Tagen Regelung gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien
08.2011
In einem kürzlich erlassenen Urteil vom 16.6.2011 hat der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) zum wiederholten Male den Tatbestand des Steuerwohnsitzes in Spanien für die Personen dargestellt, die Spanien verlassen möchten. In diesem Urteil wird der Fall eines Spitzensportlers untersucht, der seinen Steuerwohnsitz in Andorra, einem von Spanien aus betrachteten Steuerparadies, ansiedeln wollte. Grund hierfür war die Besteuerung seines Einkommens in Spanien nach dem Welteinkommensprinzip.
In dem Urteil wird entschieden, dass der Wegzug von Spanien mit einem mindestens 183 Tage dauernden gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Land nachgewiesen werden muss. Ausserdem verbietet die Tatsache, dass Andorra ein Steuerparadies ist, sporadische Abwesenheiten zu berücksichtigen (kurze Reisen in andere Länder), wodurch es einfacher ist, auf die Zahl von 183 Tagen in Spanien zu kommen. Ausserdem ist erwähnenswert, dass der Steuerpflichtige weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in der nähe von Barcelona hatte (regelmässiges Training in dieser Stadt, Wohnort der Familie und Geschäftssitz der Firmen, die seine Rechte verwalten). All dies bewirkte, dass das Gericht den Wegzug nicht als solchen anerkannte.
In dem Urteil wird erwähnt, dass der Steuerpflichtige zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, mindestens 183 Tage im Jahr einen Wohnsitz in Andorra nachweisen zu können; genauso wenig konnte er nachweisen, eine Immobilie dort gekauft oder gemietet zu haben. Die von den andorranischen Behörden ausgestellte Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes war nicht glaubhaft. Gemäss dem Urteil muss nicht nur ein Rechtswillen zum Leben in einem bestimmten Land vorliegen, sondern es muss ein tatsächlicher Wohnsitz für die Zeit von mindestens 183 Tagen im Jahr geschaffen werden.
Dieses Urteil hält die Kriterien der bisherigen Rechtsprechung in Spanien aufrecht, wie sie z.B. dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11.11.2009 sowie dem der „Audiencia Nacional“ vom 15.11.2000 zu entnehmen sind. Alle diese Urteile befassen sich mit Personen, die ihren ständigen Wohnsitz von Spanien aus in ein sogenanntes Steuerparadies (Andorra) oder mindestens in ein Land, mit dem es kein Abkommen über Informationsaustausch gibt, verlagern wollten, um der spanischen Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip zu entgehen, was entsprechenden Verdacht bei der spanischen Finanzverwaltung aufkommen liess.
Wenn ein spanischer Staatsbüger eine Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes eines Landes mit ähnlicher Besteuerung wie Spanien vorlegt (z.B. Frankreich, Deutschland, etc.), sind die spanischen Behörden selbstverständlich weniger streng. Selten entsteht eine Diskussion um den Steuerwohnsitz derjenigen Personen, die Spanien regelmässig besuchen (als Angestellte oder Touristen), es sei denn, dass klare Indizien für eine Steuerhinterziehung vorliegen.
In jedem Fall ist es zur Vermeidung von Risiken ratsam, einen eventuellen Steuerwohnsitz in Spanien sorgsam zu planen, bevor man offiziell seinen Wohnsitz und Fahrzeuge mit spanischem Kennzeichen anmeldet und konkret nach Spanien umzieht.