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Verkäufe von Yachten in Folge und die Konsequenzen des innergemeinschaftlichen Transports
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Verkäufe von Yachten in Folge und die Konsequenzen des innergemeinschaftlichen Transports
05.2015
Da die wirtschaftliche Krise nun allmählich nachlässt, werden wieder zahlreiche steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Yachten aufgeworfen. Aus diesem Grund ist es von Interesse, ein Urteil des Tribunal Supremo vom 4. März 2013 zu betrachten, in dem die Besteuerung des Verkaufs von Yachten durch ein deutsches Unternehmen an ein spanisches Unternehmen behandelt wurde, das diese anschließend an ein weiteres deutsches Unternehmen weiterverkaufte und schließlich erneut an den Endkäufer in Spanien weiterverkaufte. Der zweite Verkauf, der vom spanischen Unternehmen an den zweiten Käufer getätigt wurde, erfolgte ohne die Verrechnung der spanischen Mehrwertsteuer, da das spanische Unternehmen der Ansicht war, es würde Yachten verkaufen, die sich noch nicht in Spanien befanden. Die spanische Verwaltung vertrat jedoch die Auffassung, dass der Transport der Yachten nach Spanien bereits stattgefunden hatte und dass sich die Yachten zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits in Spanien befanden. In diesem Fall hätte der spanische Verkäufer die spanische Mehrwertsteuer berechnen müssen. Der Schlüssel liegt im Transport der Yachten zum Endverbraucher, der durch die deutschen Werften erfolgte.
Die spanische Finanzverwaltung war der Ansicht, dass der Transport der Yachten mit dem ersten Verkauf verbunden war, weshalb das spanische Unternehmen bei der zweiten Transaktion die spanische Mehrwertsteuer hätte berechnen müssen, da sich die Yachten beim Verkauf in Spanien befanden. Interessant ist es, diesen Fall aus der deutschen Perspektive zu betrachten, was das spanische Urteil natürlich nicht tut. Falls das spanische Unternehmen tatsächlich im Recht gewesen wäre (indem es ein Gut verkauft, das sich noch in Deutschland befand), wäre der Fehler in Deutschland begangen worden, indem bei der zweiten Transaktion die deutsche Mehrwertsteuer nicht berechnet wurde. Das bedeutet, dass das spanische Unternehmen, um sich in Spanien von der Strafe zu befreien, zugab, dass es in Deutschland einen Fehler gemacht hatte. Hätte man diesem Argument zugestimmt, hätte die spanische Verwaltung den Fehler ihren deutschen Kollegen melden können, sodass das spanische Unternehmen letztlich in Deutschland die Mehrwertsteuer hätte nachzahlen müssen, die es nicht berechnet hatte.
++ Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer in Spanien im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer ++
