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Unzulässigkeit von Säumniszuschlägen

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Unzulässigkeit von automatisch erhobenen Säumniszuschlägen in Spanien im Falle der Einreichung modifizierender Vorsteueranmeldungen

06.2012

Gemäß Urteil der Audiencia Nacional vom 12.11.2011 ist ein Säumniszuschlag unzulässig, wenn ein Unternehmen trotz fristgerechter Einreichung einer Umsatzsteuererklärung nach Ablauf der Frist eine korrigierende Erklärung nachreicht. Ursache der im verhandelten Fall modifizierten Erklärungen war eine Anpassung an Vorgaben der Finanzverwaltung, die diese bei der Steuerprüfung gemacht hatte. Nach Abschluss der Prüfungen hatte das Unternehmen festgestellt, dass in den Jahren nach der Prüfung Vorsteuer nicht ordnungsgemäß in Abzug gebracht wurde, so dass das Unternehmen von sich aus Vorsteueranmeldungen änderte, was zu einer Zahlungsverpflichtung führte. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin wegen vermeintlicher Fristversäumnis einen Säumniszuschlag erhoben.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Säumniszuschlag nicht rechtmäßig war, da bei der Prüfung durch die Finanzverwaltung, die zu Veränderungen bei der Abzugsfähigkeit von Umsatzsteuerbeträgen führte, eben kein Säumniszuschlag erhoben wurde. Ein Säumniszuschlag würde das Unternehmen, das freiwillig Berichtigungen anmeldet, unverhältnismäßig strafen.

Leider hilft dieses Urteil nicht in den Fällen weiter, in denen das Gesetz die automatische Erhebung eines Säumniszuschlags für nicht fristgerechte Einreichung von Vorsteueranmeldungen vorsieht; dieser liegt bei 5 % bei Säumnis bis zu 3 Monaten, 10 % bis zu 6 Monaten, 15 % bis zu 12 Monaten und 20 % ab 12 Monaten Säumnis.

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