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Nicht vergessen: Die Vorsteuer in Spanien ist sowohl vor als auch nach Abschluss der Geschäftstätigkeit immer abzugsfähig
04.2012
Häufig fällt Vorsteuer in der Zeit vor Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit bzw. während der Auflösungs- und Liquidierungsphase eines Unternehmens an. Zwei Entscheidungen bestätigen, dass die in diesen Phasen geleistete Vorsteuer nicht verlorengehen darf.
Gemäß einer Entscheidung der spanischen Finanzverwaltung vom 7.7.2011 wird unter Bezugnahme auf ein EuGH-Urteil vom 3.3.2005 (C-32/03) festgestellt, dass die Unternehmereigenschaft bestehen bleibt, und somit die Vorsteuer stets bis zum Abschluss sämtlicher Liquidierungsmaßnahmen abzugsfähig bleibt, auch wenn keine ordentliche Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt wird, sondern nur noch außerordentliche Abwicklungsmaßnahmen, wie z.B. der Verkauf von Immobilien oder die Zahlung von Mietzinsen eines noch bestehenden Mietvertrags. Allein die Tatsache der Abmeldung des Unternehmens beim Finanzamt bildet kein Hindernis für die Umsatzsteuerrückerstattung, wenn weiterhin die entsprechenden Anträge ordnungsgemäß gestellt werden und die zugrunde liegenden Rechnungen alle sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
Ein weiteres kürzlich eingegangenes EuGH-Urteil vom 1.3.2012 (C-280/10) erkennt die Abzugsfähigkeit sämtlicher Vorsteuer an, die von einem künftigen Gesellschafter oder Unternehmer vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit gezahlt wurde; auch solche Rechnungen eingeschlossen, die an einen Empfänger ausgestellt wurden, dessen Steuernummer nicht mit der des künftigen Unternehmens übereinstimmt. Solange mithin kein Betrug oder Bösgläubigkeit unterstellt werden können, darf die Vorsteuer keine Kosten für den Unternehmer darstellen.