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Fragen zum spanischen Steuerrecht?
Die Rückerstattung von Umsatzsteuer in Spanien: ein Recht, dass nach Ablauf von vier Jahren nicht verjährt
01.2012
In einem Urteil des TSJ Madrid vom 3.4.2008 wird unter Bezugnahme auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4.7.2007 die Rechtsnatur des Anspruchs eines Steuerpflichtigen gegen die Finanzverwaltung geprüft, bei dem die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer war. In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass die Vorsteuer während eines Zeitraums von 4 Jahren in Abzug gebracht werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Abzug mehr in Ansatz gebracht, sondern muss entsprechende Rückerstattung gefordert werden.
Das Interessante dieses Urteils ist, dass es eine Antwort darauf gibt, was in dem Fall passiert, wenn der Steuerpflichtige die Stellung des Antrags auf Rückerstattung nach Ablauf der 4 Jahre nicht vornimmt; der Anspruch verjährt nicht nach 4 Jahren, sondern kann auch später noch eingefordert werden. Das heißt, der Anspruch geht nicht verloren, wenn der Antrag auf Rückerstattung nicht gestellt wird. Insofern empfiehlt das Urteil eine entsprechende Rückerstattung durch die Finanzverwaltung von Amts wegen, wenn der Steuerpflichtige sie nicht selbst beantragt.