C/ Tuset, 20, 4º
08006 Barcelona
SPANIEN
Tel. (+34) 93 368 76 68
Fax (+34) 93 237 33 92
info@valls-abogados.es

Um Fehler bei der Mehrwertsteuer zu ahnden, müssen Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben sein

Fragen zur Rückerstattung der spanischen Vorsteuer?

Um Fehler bei der Mehrwertsteuer zu ahnden, müssen Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben sein

08.2012

Die Steuerverwaltung neigt sehr stark dazu, Sanktionen aufzuerlegen, die ausschließlich auf der reinen Nichterfüllung einer Steuernorm beruhen. Tatsächlich ist die Mehrwertsteuer eine außerordentlich formgebundene Steuer, um so einen Steuermissbrauch zu vermeiden. Auf keinen Fall kann aber eine Geldstrafe gerechtfertigt werden, wenn keine Schuld des Steuerpflichtigen besteht, das heißt, wenn es sich um eine reine Haftung ohne Verschulden handelt.

In diesem Zusammenhang erinnern wir an ein Urteil des spanischen “Tribunal Supremo“ vom 18.7.2011, in dem eindeutig festgestellt wurde, dass das Fehlen von Rechnungen bei einer sinnvollen Anwendung der Norm und ausgehend von der Redlichkeit des Steuerpflichtigen nicht bestraft werden kann, wenn dieser die Vorsteuer anlässlich tatsächlich durchgeführter Bauarbeiten auf der Grundlage eines Belegs, der keine Rechnung ist, geltend machen möchte, Dieses sehr umfassende Urteil, das sehr wichtige Aspekte der Mehrwertsteuer behandelt und dessen Kenntnis daher empfohlen wird, bestimmt eindeutig, dass alle formalrechtlichen Verpflichtungen dieser Steuer dem Zweck der korrekten Anwendung der Steuer dienen, wobei das Abzugsrecht ein Teil deren Mechanismus ist. Dieses Recht ist von so großer Bedeutung, dass jegliche ergänzende Forderung oder Voraussetzung seitens der Steuerverwaltung als nichtig betrachtet werden muss.

Aus diesem Grund kann das Verhalten des Steuerzahlers, auch wenn ihm formalrechtliche Fehler unterlaufen sind, nicht bestraft werden. Das heißt, dass „automatische“ Sanktionen, bei denen die Schuld des Steuerzahlers nicht berücksichtigt wird, gänzlich nichtig sind. Das Urteil lehnt deshalb letztendlich die dem Steuerzahler auferlegte Geldstrafe aufgrund des mangelnden  Verschuldens ab.

++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++

Zurück zum Anfang