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Die Mehrwertsteuer und die Holdinggesellschaften
07.2013
Die Mehrwertsteuer ist eine Steuer, die die Unternehmer betrifft, aber in manchen Fällen gestaltet sich die Abgrenzung des Begriffs Unternehmer als schwierig. Es kann sogar passieren, dass eine Handels-gesellschaft aus Sicht der Mehrwertsteuer kein Unternehmen ist, sehr wohl aber aus Sicht anderer Steuern. Dies ist der Fall von Gesellschaften, deren Zweck ausschließlich die Verwaltung von Beteiligungen anderer Gesellschaften der Gruppe ist. Je nachdem, wie sie ihre Aktivität strukturiert haben, können sie i.S.d. Mehr-wertsteuer als Unternehmer gelten, was in Bezug auf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer von großer Bedeutung ist.
In den letzten Jahren hat sich der EuGH mit diesem Thema beschäftigt. So ist beispielsweise das Urteil 29.9.2009 (C-29/2008) zu erwähnen, das beschreibt, wie in diesen Fällen mit der Mehrwertsteuer zu verfahren ist. Später hat sich auch die spanische Verwaltung mit dem Thema beschäftigt (Anfrage V0764/2011 vom 24.3.2011).
Dabei kam man zu folgenden Schlussfolgerungen: a) Im Falle reiner Holding-gesellschaften (die keine Dienstleistungen für ihre Filialen erbringen), in die nur Dividenden der Filialen eingezahlt werden, unterhält die Holdinggesellschaft keine wirtschaftliche Aktivität und es fällt keine Mehrwertsteuer an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mehrwertsteuer zwar den Verbrauch belastet, nicht aber die Ersparnisbildung, so dass der reine Bezug von Einkünften nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, da ja kein Mehrwert entsteht. b) Gemischte Holdingsgesellschaften (die Dienstleistungen für ihre Filialen erbringen), führen Aktivitäten aus, die mehr-wertsteuerpflichtig sind, sowohl für die erbrachten Dienstleistungen als auch für den Aktienverkauf, nicht aber für den Bezug von Dividenden. c) Der Erwerb von Aktien durch eine gemischte Holding-gesellschaft wird als mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden betrachtet, so dass die Vorsteuer der Anschaffungskosten nach dem Pro-rata-Satz der Aktivität der Holdinggesellschaft abzugsfähig ist.
++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++