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Abzugsfähigkeit der Vorsteuer einer auf dem Dach eines Wohnhauses errichteten PHotovoltaikanlage
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Abzugsfähigkeit der Vorsteuer einer auf dem Dach eines Wohnhauses errichteten PHotovoltaikanlage
09.2013
Seit Jahren schon wird regelmäßig über die Schwierigkeiten der privaten Eigentümer dieser Photovoltaikanlagen gesprochen, unter anderem, über den Widerstand der nationalen Finanzbehörden, die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer bei diesen Geschäften anzuerkennen. Die Angelegenheit wurde in dem kürzlich ergangenen Urteil des EuGH vom 20.06.2013 (C-219/12) behandelt.
Eine Privatperson errichtete auf dem Dach ihres Wohnhauses eine Photovoltaikanlage. Der erzeugte Strom wurde teilweise für den Bedarf des Haushalts des Eigentümers verbraucht und der Rest an eine Gesellschaft für die spätere Verteilung verkauft. Gelegentlich verbrauchte der Eigentümer selber Strom dieser Gesellschaft. Das österreichische Finanzamt war der Auffassung, dass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorlag, weil der Betrieb seitens des Eigentümers der Photovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, da der erzeugte Strom (von dem ein Teil verkauft wurde) den Haushaltsbedarf des Eigentümers regelmässig nicht überstieg. Das heißt, der Saldo des erzeugten und verbrauchten Stroms verlief immer zu Gunsten der Stromgesellschaft und nicht des Eigentümers der Anlage.
Das Gericht befand aufgrund der Tatsache, dass die Privatperson umsatzsteuer-pflichtig ist, dass der Vorsteuerabzug berechtigt sei. Sie übe eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, deren Zweck der regel-mäßige Erhalt von Einkünften sei. Unterschreiten die bezogenen Einkünfte die Aufwendungen des Energieverbrauchs ist dies kein Hindernis, diese Aktivität als wirtschaftliche Tätigkeit zu bezeichnen, denn die Erzeugung und, eventuell, der Verbrauch des Stroms sind getrennt zu prüfende Vorgänge. Zusätzlich verlangt die Kohärenz des Systems, dass der Verkauf des Stroms zuzüglich der Mehrwertsteuer (wie es hier der Fall war) die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus derselben Tätigkeit bedeutet.
++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++