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Keine Angst vor der Steuerprüfung. Lassen Sie sich gut beraten
Umsatzsteuer bei der Vermietung von Ferienappartements
11.2013
Seit einigen Jahren ist die tageweise Vermietung von Immobilien an Touristen zu einem wesentlichen Geschäft in manchen spanischen Städten geworden. Oftmals aber unterläuft dem Inhaber und Vermieter der Immobilie ein Fehler, welcher der Steuerverwaltung allem Anschein nach nun aufgefallen ist.
Die Vermietung einer Wohnung an städtereisende Touristen über ein dafür konzipiertes Internetportal ist in der Regel umsatzsteuerfrei (demnach ist die Ausnahme zu begründen). Die Vorsteuer (aus Baumassnahmen, Reparaturen oder Leistungen in der Immobilie) ist daher nicht abzugsfähig.
Lediglich in den Fällen, in denen der Vermieter Leistungen erbringt, die denen eines Hotelbetriebs entsprechen, fällt Umsatzsteuer an (die Vorsteuer ist also abzugsfähig). Um welche Leistungen handelt es sich hier? Eine allgemeine Regelung gibt es nicht, sie ist von Fall zu Fall verschieden. Aber sowohl die Verwaltung als auch die Gerichte setzen dabei eine Tätigkeit voraus, die der eines Hotelbetriebs entspricht (Anfragen vom 25.4.2005 und 3.5.2011 bei der Finanzverwaltung). Das bedeutet z.B., dass ein Empfang, regelmäßig arbeitendes und täglich reinigendes Personal, ein Wäschereinigungsservice usw. vorhanden sind. In allen sonstigen Fällen wäre es umsichtig, keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Welcher Satz ist für den Fall, dass tatsächlich Nebenleistungen angeboten werden, anwendbar? Hier gehen die Meinungen auseinander. Die Rechtsprechung hat befunden, dass der Satz bei 21% und nicht bei 10 %, der auf Hotelbetriebe Anwendung findet, liegen sollte.
++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++