C/ Tuset, 20, 4º
08006 Barcelona
SPANIEN
Tel. (+34) 93 368 76 68
Fax
info@valls-abogados.es

Korrektur fehlerhafter Rechnungen im Rahmen einer Steuerprüfung

Null Toleranz. Steuerliche Fehler können teuer werden

Korrektur fehlerhafter Rechnungen im Rahmen einer Steuerprüfung

08.2014

Im Urteil vom 8. Mai 2013 (C-271/12) prüfte der EuGH, bis zu welchem Zeitpunkt ein Unternehmen eine fehlerhafte Rechnung korrigieren kann und welche Folgen dies für denjenigen hat, der die Mehrwertsteuer bereits gezahlt hat. Im konkreten Fall erstellte ein belgisches Unternehmen Rechnungen für Dienstleistungen innerhalb der Unternehmensgruppe, ohne die einzelnen Leistungen detailliert aufzuführen. Die nachträglich erstellten Berichtigungen und korrigierten Rechnungen erreichten die Finanzverwaltung zu spät, da die Prüfung bereits abgeschlossen war.

Der EuGH erkannte an, dass eine Rechnungsberichtigung grundsätzlich möglich ist, solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist und die Befugnisse zur Rechnungsprüfung mit der damals geltenden Rechtslage übereinstimmen. Vor der neuen MwSt.-Regelung konnten die Staaten die Vorsteuer bei fehlerhaften Rechnungen ablehnen, und der Zahlungspflichtige konnte die bereits gezahlte Steuer nicht zurückfordern. Dieses Urteil ist eng mit dem EuGH-Urteil vom 15. Juli 2010 (C-368/09) verbunden, welches die Verwaltung einschränkt, die Vorsteuer bei Rechnungsfehlern zu verweigern.

++ Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer in Spanien im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer ++

Zurück zum Anfang