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Fragen zum spanischen Steuerrecht?
Gründung einer Filiale in Panama mit dem Ziel des Erwerbs einer Fischereigenehmigung; Risiken dieser Operation aufgrund der Qualifizierung Panamas als Steuerparadies.
Mit dem Ziel des Erwerbs von Fischereigenehmigungen, die der panamesische Staat seinen im Land ansässigen Unternehmen erteilt, wollte ein spanisches Unternehmen dort eine Filiale gründen. Die von den Booten der panamesischen Filiale erworbenen Fischfänge sollten an die Muttergesellschaft in Spanien verkauft werden.
Die Gründung einer Gesellschaft in Panama hatte seinerzeit große Nachteile: In der Praxis bedarf es nach panamesischem Recht kaum irgendwelcher formaler Gründungsvoraussetzungen. Es müssen bei Gründung weder Kapitaleinlagen erbracht werden, noch muss Kapital im Nachhinein gebildet werden. In diesem Sinne gibt es auch kein Mindestkapitalerfordernis. Die Namen der Gesellschafter brauchen nicht genannt zu werden und werden demzufolge auch nicht im amtlichen Register veröffentlicht. Die Gesellschaft braucht auch nicht über Bankkonten in Panama zu verfügen. Ebensowenig ist es erforderlich, dass die Gesellschaft einen tatsächlichen Geschäftssitz und Personal bzw. materielle Güter in Panama hat.
Außerdem ist beachtenswert, dass, wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit außerhalb des panamesischen Staatsgebietes ausübt, diese in Panama nicht steuerpflichtig ist. Diese steuerfreien Gewinne werden nirgendwo deklariert. Die Gewinne sind weder sichtbar, noch besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Führung einer ordentlichen Buchhaltung, so dass die Aktivitäten schlicht nicht registriert werden.
Es war offensichtlich, dass diese handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und Praktiken nicht im Einklang mit denen unserer Nachbarstaaten standen. Jegliches in Panama gegründete Tochterunternehmen wurde von den spanischen Steuerbehörden direkt mit Misstrauen bedacht. Das Problem bestand nicht mehr nur in steuerlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf die Anwendung der Geldwäschevorschriften.
Aus diesem Grund ist es bei Gründung einer Gesellschaft in Panama dringend erforderlich, unter größtmöglicher Vorsicht eine ordentliche strategische Planung aufzustellen, die die Aktivitäten der panamesischen Tochterfirma rechtfertigen. Eine panamesische Tochterfirma sollte unter erheblich strengeren Voraussetzungen gegründet und geführt werden, als es das panamenische Recht fordert; insbesondere auch zur Ausübung einer realen Tätigkeit und mit entsprechenden Mitteln vor Ort. Ohne Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit setzt sich die Muttergesellschaft in Spanien hohen Risiken aus, die eine Gründung in Panama nicht rechtfertigen.
Der Erhalt von Unterlagen aus Panama gemäß europäischen Standards dürfte nicht einfach sein. Aus diesem Grunde wehren sich die Steuerbehörden anderer Länder, u.a. Spaniens, Panama von der schwarzen Liste der Steuerparadiese zu streichen. Außerdem beinhaltet das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Panama detaillierte Anti-Missbrauchsklauseln, die im Falle ihrer Anwendung zur Nichtanwendung großer Teile des Doppelbesteuerungsabkommens führen würden.
Das Risiko eines Investments in Ländern wie Panama liegt also nicht dort, sondern in Spanien. Somit können die Besonderheiten dieser Art Rechtssysteme die Muttergesellschaft in Spanien schwer belasten.