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Die Rückerstattung der in Spanien gezahlten Vorsteuer an nicht in Spanien ansässige Unternehmen als ständiges Konfliktpotenzial

Wir beraten groβe Unternehmen, eben weil wir es nicht sind

Das Verfahren zur Rückerstattung von in Spanien gezahlter Vorsteuer erzeugt häufig, teils jahrelange Konflikte mit den spanischen Steuerbehörden. Die jeweils zuständigen Finanzämter bearbeiten diese Anträge in der Regel extrem restriktiv und legen hierbei größten Wert auf Formalitäten.

Aufgrund formeller Fehler in den Rechnungen, gelingt es häufig ausländischen Unternehmern nicht, die beantragte Umsatzsteuer zurückerstattet zu bekommen.

Zum Beispiel wurde einem unserer Mandanten, einem bedeutenden europäischen und in Spanien nicht ansässigen Unternehmen, die Rückerstattung von in Spanien im Zusammenhang mit dem Kauf von Maschinen gezahlter Vorsteuer jahrelang verweigert.

Unser Mandant hatte die Maschinen zunächst in Spanien gekauft, um diese unmittelbar weiter an ein Unternehmen außerhalb von Spanien zu verkaufen, das dem Konzern des Verkäufers angehörte und die Finanzierung des Projekts übernahm. Danach wurden die Maschinen zum Gebrauch in Spanien vermietet, d.h. die Maschinen hatten das spanische Territorium niemals verlassen.

Gemäß den spanischen Steuervorschriften muss der Käufer von in Spanien gelegenen Verkaufsgütern eine Steuernummer beantragen, um die spanische Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren abzuführen, wenn weder der Käufer noch der Verkäufer in Spanien ansässig sind.

Die fehlende spanische Steuernummer des ausländischen Käufers führte bei der spanischen Steuerbehörde zu der irrigen Annahme, dass die Maschinen das spanische Territorium entsprechend einem innergemeinschaftlichen Geschäfts verlassen hätten, so dass die Rückerstattung der Umsatzsteuer des ersten Käufers über das Verfahren für ansässige Unternehmen hätte erfolgen müssen.

Das war jedoch nicht der richtige Weg, denn der Ersterwerber konnte den Antrag auf Rückerstattung nicht, wie von der Steuerbehörde gefordert, als ansässiges Unternehmen stellen, da es eben nicht ansässig war und ausserdem nicht darlegen konnte, dass die Maschinen das spanische Territorium verlassen hatten.

Aus diesem Grunde wurden sowohl auf dem Verwaltungs- auch dem Gerichtsweg Rechtsmittel mit der Argumentation eingelegt, dass „ein Formfehler nicht die Realität des Geschäfts verändern kann“, denn die Finanzverwaltung hatte sich bei der Abweisung des Antrags auf Rückerstattung schließlich auf einen Formfehler berufen. Nach Jahren der Rechtsstreitigkeiten wurde die Umsatzsteuer schlussendlich zurückerstattet.

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