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Gewisse formelle Fehler in einer Rechnung dürfen die Absetzung von Vorsteuer in Spanien nicht verhindern
08.2010
In seinem Urteil vom 15.7.2010 (Rechtssache C-368/09) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Verwaltungen nicht über das was in der Umsatzsteuerrichtlinie 2006/112 vereinbart ist, hinausgehen dürfen. Im verhandelten Fall hat der Gerichtshof die Voraussetzungen geprüft, die eine Rechnung erfüllen muss, damit die Vorsteuerabzugsbefreiung akzeptiert werden kann. Es darf nicht vergessen werden, dass die Umsatzsteuer eine ausserordentlich formelle Steuer ist und in vielen Fällen dazu führt, dass die Finanzverwaltung häufig beim kleinsten formalen Fehler die Abzugsfähigkeit zu verhindern versucht.
Sinn und Zweck dieses Urteils des EuGH besteht darin, die nationalen Finanzverwaltungen daran zu erinnern, dass sie die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer selbst dann zu akzeptieren haben, wenn die Rechnungen aufgrund eines fehlerhaften Datums der Dienstleistung oder einer falschen Rechnungsnummer zu koorigieren sind. Insofern kann die Vorsteuer niemals einen Kostenfaktor für ein Unternehmen darstellen (sondern vielmehr einen neutralen Durchlaufposten), so dass der mit der Umsatzsteuer verbundene Formalismus keinesfalls das Kriterium der Abzugsfähigkeit durchbrechen darf.