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Markteintritt über Repräsentanzbüros

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Eintritt in den spanischen Markt über ein Repräsentanzbüro und ihr Verhältnis zur Umsatz- und Körperschaftsteuer

03.2011

Eine uns häufig gestellte Frage bezieht sich auf die Auswirkungen, die die Geschäftstätigkeit einer ausländischen Gesellschaft über eine Repräsentanz in Spanien auf die Umsatzsteuer hat, denn der Weg über ein Repräsentationsbüro ist sicherlich der einfachste Weg für den Eintritt in den spanischen Markt. In einem solchen Falle braucht das ausländische Unternehmen weder eine unabhängige noch eine Tochtergesellschaft in Spanien zu gründen.

Es reicht, wenn einige Angestellte die Waren oder Dienstleistungen der ausländischen Gesellschaft in Spanien vorstellen, wobei diese Angestellten spanische oder ausländische Staatsangehörige sein können. Der Vorteil liegt darin, dass die ausländische Gesellschaft vom Ausland direkt fakturiert. Die Rückerstattung der Vorsteuer, die die ausländische Gesellschaft infolge ihrer Geschäftstätigkeit in Spanien anhäuft, erfolgt im Wege des Rückerstattungsverfahrens für nicht ansässige Unternehmen (Richtlinie 2008/9, vorausgesetzt, dass das ausländische Unternehmen in der EU ansässig ist), da die ausländische Gesellschaft in Spanien nicht steuerpflichtig ist (da keine Geschäfte in Spanien getätigt werden). Beispielhaft können hier die Stellungnahmen der Finanzverwaltung vom 27.2.2002 und 22.12.2005 zitiert werden.

Vom Standpunkt der Körperschaftsteuer aus gesehen muss das ausländische Unternehmen den Grossteil ihres Geschäfts (z.B. die Unterzeichnung von Verträgen) direkt von ihrem Herkunftsland aus tätigen, und die Angestellten dürfen lediglich begrenzte Werbemassnahmen durchführen, um Kunden zu gewinnen.

Auf diese Weise wird verhindert, dass das ausländische Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Köperschaftsteuer eine Betriebsstätte in Spanien unterhält (gemäss Art. 5 des OECD-Musterabkommens über Doppelbesteuerungsabkommen). Bei Unterhaltung einer Betriebsstätte in Spanien würden die in Spanien erzielten Gewinne mit dem üblichen Körperschaftsteuersatz von 25% bzw. 30 % besteuert.

In jedem Falle müssen auch bei Eröffnung einer Repräsentanz diverse Formalitäten erfüllt werden und eine angemessene Planung der in Spanien auszuübenden Aktivitäten vorgenommen werden.

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