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Die Finanzverwaltung kann eigene Meinungen nicht willkürlich ändern
Fragen zur Rückerstattung der spanischen Vorsteuer?
Die Finanzbehörde in Spanien ist durch ihre eigenen Erklärungen, wie z.B. durch veröffentlichten Anleitungen für Steuererklärungen, gebunden
06.2011
Am 13.6.2011 hat die Audiencia Nacional einen von der Finanzverwaltung erlassenen Steuerbescheid aufgehoben, durch den einem Unternehmen eine Sanktion wegen nicht fristgerechter Einreichung der Körperschaftsteuererklärung auferlegt wurde. Die Verwaltung stellte fest, dass die Erklärung nach Fristablauf eingereicht wurde, erkannte jedoch nicht an, dass das Fristversäumnis auf einem Muster beruhte, das die Finanzverwaltung selbst als Anleitung für die Körperschaftsteuererklärung 2004 herausgegeben hatte.
Das Urteil stellte nach detaillierter Darstellung der Fristenberechnung fest, dass zwar in der Tat ein Fristversäumnis vorlag, dieses jedoch dem Unternehmen nicht zugerechnet und ihm demzufolge auch keine Sanktion auferlegt werden dürfte. Zur Begründung wurde der berechtigte Vertrauensschutz angeführt, demnach die Verwaltung ihre eigenen Kriterien nicht willkürlich ändern kann.