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Informationaustausch zwischen Immobiliengutachtern und der Finanzverwaltung

Fragen zur Rückerstattung der spanischen Vorsteuer?

Verpflichtung der Immobiliengutachter zur Vorlage von Informationen über ihre Kunden an die Finanzverwaltung; dieselbe Verpflichtung trifft die Notare in Spanien

07.2011

In einem Urteil vom 13.1.2011 hat der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) festgestellt, dass eine Gesellschaft einer Aufforderung der Finanzverwaltung nachkommen und dieser Informationen zu Bewertungen von Immobilien und Daten ihrer Kunden mitteilen muss. Sinn und Zweck dieser Auflage ist es, der Finanzverwaltung Informationen über den Marktwert gewisser Immobilien zu verschaffen, die später verkauft werden. Auf diese Weise könnten die durch die Gutachten festgelegten Preise mit den später tatsächlich beurkundeten Kaufpreisen verglichen werden. Bei grossen Unterschieden würde ein Betrugsfall durch Zahlung mit Schwarzgeld angenommen.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die spanische Finanzverwaltung berechtigt ist, von jedem Steuerpflichtigen Informationen über Transaktionen, an denen er beteiligt ist, zu fordern. Beispielhaft kann die Entscheidung der Verwaltung (TEAC) vom 25.6.2009 genannt werden, demzufolge ein Kreditkartenunternehmen verpflichtet ist, der Finanzverwaltung Informationen über ihre Kunden, die Transaktionen ab einem gewissen Wert getätigt haben, zu übermitteln.

Erwähnenswert ist auch die Vereinbarung zwischen der Finanzverwaltung und der spanischen Notarkammer vom Juni 2007, gemäss der die Notare regelmässig (automatisch und per elektronischer Übermittlung) Informationen über Transaktionen unter Nennung der Namen, Werte und Art der Transaktionen mitteilen müssen, die sie beurkunden. Auf diese Weise erhält die Finanzverwaltung zeitgleiche Informationen über die von Notaren beurkundeten Transaktionen, um Steuerhinterziehung zu verhindern.

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