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Abzugsfähigkeit der Vorsteuer in Abhängigkeit der Tätigkeit

Null Toleranz. Steuerliche Fehler können teuer werden

Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer in Spanien ist nur möglich, wenn in der Rechnung das zugrundeliegende Geschäft bezeichnet wird

03.2012

Häufig werden wir von unseren Mandanten gefragt, wie detailliert die Beschreibung von Dienstleistungen oder verkauften Waren auf Rechnungen sein muss. Oftmals besteht die Versuchung (wegen Eile oder gerade nicht verfügbarer Informationen) auf der Rechnung nur allgemeine Bemerkungen wie „Dienstleistungen“ oder „Verkauf von Maschinen im Monat ...“ zu verzeichnen. Für den Käufer oder Dienstleistungsempfänger besteht dann die Gefahr, die Vorsteuer nicht absetzen zu können.

In diesem Zusammenhang ist das Urteil der Audiencia Nacional vom 5.5.2008 zu erwähnen, in dem das Gericht einen Beschluss des TEAC bestätigte, und die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer ablehnte, da zu viele Rechnungen ohne konkrete Beschreibung des Rechnungsinhalts vorlagen. Selbstverständlich darf die Vorsteuer niemals ein Kostenfaktor für ein Unternehmen sein, aber hierfür ist eben der Nachweis unabdingbar, dass die Zahlungen unmittelbar in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens stehen. Hierfür ist es unerlässlich, dass die Zahlungsgründe genau definiert werden. Wie in dem Urteil dargestellt „geht es nicht um den Nachweis, dass zwischen beiden Unternehmen – Käufer und Verkäufer – eine geschäftliche Verbindung besteht (wie im konkreten Fall), sondern das der Rechnung zugrunde liegende Geschäft konkret in dieser zu bezeichnen. Die Abzugsfähigkeit basiert nicht auf dem Prinzip grundsätzlich bestehender Geschäftsverbindungen, sondern dem Vorliegen konkret individualisierter Geschäfte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften“.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Gericht im konkreten Fall von Anfang an Zweifel an der Bezeichnung der den Rechnung zugrundeliegenden Geschäfte hegte, da es sich bei den beiden Unternehmen (Käuferin und Verkäuferin) um verbundene Unternehmen handelte.

Andererseits sind diese Rechnungen im Bereich der Körperschaftsteuer abzugsfähig, da hier die Kriterien zur Abzugsfähigkeit anders als bei der Umsatzsteuer sind.

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