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Fristgebundene Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer

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Zur Notwendigkeit, Umsatzsteuer innerhalb einer Jahresfrist in Rechnung zu stellen und der Nichtabzugsfähigkeit gezahlter Vorsteuer außerhalb der Jahresfrist

03.2012

Das spanische Gesetz verlangt vom Verkäufer oder Dienstleister, seine Rechnungen innerhalb eines Monats nach Erledigung eines Geschäfts auszustellen. Selbstverständlich muss die Rechnung die entsprechende Umsatzsteuer enthalten. Für den Fall, dass er dies aus welchem Grunde auch immer nicht tut, muss der Verkäufer/Dienstleister die Vorsteuer spätestens innerhalb eines Jahres in Rechnung stellen, d.h. eine Rechnung ausstellen und vom Käufer die Zahlung der Umsatzsteuer verlangen. Für den Fall, dass er das nicht tut, verliert der Verkäufer das Recht, die Umsatzsteuer vom Käufer einzufordern, und zwar unabhängig von seiner Verpflichtung, den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag selbst jedoch an das Finanzamt abführen zu müssen. In diesem Falle wäre die Umsatzsteuer ein Kostenfaktor für ihn.

Wenn also ein Verkäufer einem Käufer mit mehr als einem Jahr Verspätung eine Rechnung über beispielsweise einen Vorgang „Maschinenverkauf vom 10.1.2011“ ausstellt, darf der Käufer, wenn er diese Rechnung z.B. erst im April 2012 erhält, keine Umsatzsteuer mehr auf die Rechnung zahlen, da diese bereits im Januar 2011 fällig gewesen wäre und mithin mehr als ein Jahr vergangen ist.

Wenn der Käufer die Umsatzsteuer dennoch zahlt, kann diese nicht mehr von ihm abgesetzt werden, da die Abzugsfähigkeit nur dann gegeben ist, solange sie noch eingefordert werden kann. Vorliegend ist dies nicht der Fall, da die Jahresfrist verstrichen war. Aus diesem Grunde sollte der Käufer stets prüfen, ob die Umsatzsteuer noch zu zahlen ist; und sollte sich herausstellen, dass Umsatzsteuer gezahlt wurde, obwohl dies nicht erforderlich war, so kann diese vom Finanzamt zurückgefordert, wenn auch nicht automatisch in Abzug gebracht werden. Nach der Rechtsprechung ist es demjenigen, der die Rechnung einschließlich Umsatzsteuer beglichen hat, erlaubt, die entsprechende Rückerstattung zu fordern, obwohl  dieses Recht dem Gesetz zufolge nur dem Verkäufer zusteht (vgl. auch die Urteile des Tribunal Supremo vom 18.3.2009 und 9.1.2008).

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