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Die Nichtdiskriminierungsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen verhindert die Anwendung der Vorschriften über Unterkapitalisierung von Gesellschaften in Spanien
11.2011
In seinem Urteil vom 17.3.2011 untersucht der Tribunal Supremo die mögliche Anwendung der spanischen Vorschriften zur Vermeidung von Unterkapitalisierung einer spanischen Gesellschaft, die eine Finanzierung in der Schweiz erhält. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Vorschriften zur Unterkapitalisierung Antimissbrauchsbestimmungen sind, um zu vermeiden, dass die spanische Gesellschaft derart hohe Ausgaben verzeichnet, dass die Steuerbemessungsgrundlage auf ein Minimum reduziert wird. Dieses geschieht dadurch, dass die spanische Gesellschaft Darlehenszinsen an die Muttergesellschaft zahlen muss. Diese Zinsen sind in Spanien abzugsfähige Kosten und tragen somit zur Reduzierung der Steuerlast in Spanien bei.
Es darf nicht vergessen werden, dass der EuGH in seinem „Lankhorst-Urteil“ (C-324/00) feststellte, dass die Antimissbrauchsbestimmungen nicht auf Verhältnisse zwischen EU-Unternehmen anwendbar sind, da ansonsten ausländische Unternehmen anders als nationale Unternehmen behandelt würden (verdeckte Diskriminierung); nach Maßgabe dieser Rechtsprechung erging später in Spanien das Urteil des Tribunal Supremo vom 1.10.2009 in Bezug auf ein spanisches und holländisches Unternehmen.
Das erwähnte Urteil zieht interessanterweise die Schlussfolgerung, dass die Vorschriften zur Unterkapitalisierung auch nicht auf das Verhältnis zwischen einem spanischen und einem Schweizer Unternehmen anwendbar sind, jedoch nicht aus Gründen des Gemeinschaftsrechts (denn die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat), sondern wegen der Antimissbrauchsbestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und der Schweiz.
Dieses Urteil hilft demnach, die Anwendung der Unterkapitalisierungsvorschriften zu vermeiden; dennoch ist der Anwendungsbereich dieser Maßgaben beschränkt, da er letztlich auf nicht EU-Staaten limitiert ist, zu denen kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien besteht.
Außerdem beschäftigt sich das Urteil mit dem Thema indirekter Verschuldung, die ebenfalls als gerechtfertigt angesehen wird, vorausgesetzt, dass die Geschäftsführung in den vorerwähnten Grenzen darlegt, die Vorschriften zur Anti-Unterkapitalisierung angewendet zu haben.