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Fragen zur Rückerstattung der spanischen Vorsteuer?
Die Vorsteuer vor und nach der Geschäftstätigkeit
09.2012
Häufig fällt vor Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit bzw. während der Auflösungs- und Liquidationsphase eines Unternehmens Vorsteuer an. Zwei Entscheidungen bestätigen, dass die in diesen zwei Zeiträumen geleistete Vorsteuer auf keinen Fall verloren gehen darf.
Gemäß einer Entscheidung der spanischen Finanzverwaltung vom 7.7.2011 wird unter Bezugnahme auf ein EuGH-Urteil vom 3.3.2005 (C-32/03) festgestellt, dass die Unternehmereigenschaft bestehen bleibt und somit die Vorsteuer stets, bis zur endgültigen Auflösung des Geschäfts, abzugsfähig ist, auch wenn dieses am Ende keine ordentliche Geschäftstätigkeit mehr ausübt, sondern nur noch außerordentliche Abwicklungsmaßnahmen vornimmt, wie zum Beispiel den Verkauf der Immobilien der Firma oder die Weiterzahlung von Mietbeträgen aus Verträgen, die nicht aufgelöst werden können, bevor die Firma ihre Tätigkeit beendet. Die Tatsache der Abmeldung des Unternehmens beim Finanzamt allein stellt kein Hindernis für die Beantragung der Umsatzsteuerrückerstattung dar, wenn die entsprechenden Steuererklärungen eingereicht werden und die Rechnungen alle Voraussetzungen erfüllen.
Ein weiteres kürzlich ergangenes EuGH-Urteil vom 1.3.2012 (C-280/10) erkennt die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer an, die von einem künftigen Gesellschafter oder Unternehmer vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit geleistet wurde, auch wenn die erhaltenen Rechungen eine Steuernummer enthalten, die von der Gesellschaft oder des Geschäfts abweichen. Das heißt, ist keine Betrugsabsicht oder Unredlichkeit gegeben, kann die Vorsteuer nie Unkosten für einen Unternehmer darstellen.
++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++