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Ist eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei Nichtvorliegen einer innergemeinschaftlichen Steuernummer des Käufers möglich?

Fragen zum Eintritt in den spanischen Markt?

Ist eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei Nichtvorliegen einer innergemeinschaftlichen Steuernummer des Käufers möglich?

10.2012

Nach Maßgabe der EU-Umsatzsteuerregelungen sind innergemeinschaftliche Lieferungen in den folgenden Fällen von der Umsatzsteuer befreit: 1) Käufer ist Unternehmer; 2) Warentransport; 3) Übertragung der Verfügungsbefugnis. Bezüglich des ersten Punktes verlangen die Behörden, dass der Verkäufer überprüft, ob die Steuernummer des  Käufers im MIAS (ROI in Spanien) eingetragen ist. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, verlangen die europäischen Behörden automatisch, dass der Verkauf zzgl. Umsatzsteuer erfolgt, so dass der innergemeinschaftliche Verkauf nicht mehr steuerbefreit abgewickelt wird.

Allerdings relativiert das EuGH-Urteil vom 27.9.2012 (C-587/10) die Folgen einer fehlenden Steuernummer beim Käufer im Fall  eines innergemeinschaftlichen Kaufs. Bei dem behandelten Fall konnte der Käufer, eines amerikanisches Unternehmen mit Nieder-lassung in Portugal, die innergemeinschaftliche Steuernummer nicht vorlegen, da es nicht im MIAS eingetragen war, steuerte aber die Steuer-nummer des nächsten Käufers der Ware bei. Da eine Steuernummer des ersten Käufers nicht vorhanden war, stellte das deutsche, verkaufende Unternehmen die Rechnung direkt auf das zweite erwerbende Unternehmen aus, was die deutschen Behörden ablehnten. Das heißt, da es sich um ein Reihengeschäft handelte, wurde eine einzige Rechnung anstatt zwei Rechnungen ausgestellt, da keine inner-gemeinschaftliche Steuer-nummer des ersten Käufers vorhanden war.

Das Urteil stellt fest, dass die Identifizierung des Käufers mit einer Steuernummer keine unumgängliche Voraussetzung ist, damit ein Verkauf steuerfrei erfolgen kann, wenn die zuvor genannten drei Punkte erfüllt werden. So wird die Formalie der ausgestellten Rechnung relativiert sofern bei dem erfolgten Geschäft keine Betrugsabsicht nachgewiesen wird.

++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++

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