C/ Tuset, 20, 4º
08006 Barcelona
SPANIEN
Tel. (+34) 93 368 76 68
Fax (+34) 93 237 33 92
info@valls-abogados.es

Unzulässigkeit von automatisch erhobenen Säumniszuschlägen bei  Einreichung von USt.-Anmeldungen, die vorausgehende Anmeldungen ändern

Haben Sie Fragen zum Wohnsitzwechsel?

Unzulässigkeit von automatisch erhobenen Säumniszuschlägen bei  Einreichung von USt.-Anmeldungen, die vorausgehende Anmeldungen ändern

01.2013

Gemäß Urteil der Audiencia Nacional vom 12.11.2011 wird die Strafe eines Unternehmens aufgehoben, die aufgrund der Einreichung von Vorsteueranmeldungen, die vorausgehende ersetzen, verhängt worden war. Grund der neuen Erklärungen war eine Anpassung der eingereichten Anmeldungen an das im Rahmen einer Steuerprüfung angeführte Kriterium. Nach Abschluss der Prüfung und in Bezug auf nicht geprüften Folgejahre, stellte die Firma fest, dass die Vorsteuer nicht zum richtigen Zeitpunkt abgezogen worden war.

Aus diesem Grund beschloss die Firma freiwillig einige Erklärungen zu ändern, was zu einer Zahlungsverpflichtung führte. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin wegen vermeintlicher Fristversäumnis einen Säumniszuschlag erhoben. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass der Säumniszuschlag nicht rechtmäßig war, da bei der Prüfung durch die Finanzverwaltung, die zur Veränderungen der Abzugsfähigkeit von Umsatzsteuerbeträgen führte, keine Strafe erhoben worden war. Würde diese Strafe zugelassen, würde eine Firma bestraft werden, die freiwillig die von der Finanzverwaltung begonnene Regulierung weiterführt und dies auch für zukünftige noch nicht geprüfte Zeiträume tut. Leider hilft dieses Urteil nicht in bezug auf nicht fristgerecht eingereichte Erklärungen, die nicht in dem dargestellten Fall inbegriffen sind. In diesen Fällen erfolgt die Strafe automatisch, abhängig von dem Verzugszeitraum. Dieser liegt bei 5 % bei einem Verzug von bis zu 3 Monaten, 10 % bei bis zu 6 Monaten, 15 % bei bis zu 12 Monaten und 20 % ab einem Verzug von 12 Monaten.

++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++

Zurück zum Anfang