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Notarielle Urkunde versus Rechnung im Bereich der MwSt.
02.2013
Häufig wird bei Immobiliengeschäften versucht, eine notarielle Verkaufsurkunde als Rechnung für den Abzug oder die Entrichtung der MwSt. des Geschäfts zu verwenden. Ein Beispiel dafür ist das Urteil des spanischen “Tribunal Supremo“ vom 27.2.2013, das sich auf die Mehrwertsteuer aus einem Tauschvertrag bezieht. Der Eigentümer eines Grundstücks übergab dieses einem Bauunternehmen und erhielt dafür im Tausch einen Teil der neuen Gebäude, die auf diesem Gelände errichtet werden sollten. Dieses Geschäft unterliegt der Mehrwertsteuer und die Übergabe des Grundstücks entspricht einer Vorauszahlung. Aus diesem Grund ist der Bauunternehmer verpflichtet, bei Übergabe des Grundstücks eine Rechnung zzgl. Mehrwertsteuer auszustellen.
In dem behandelten Fall hat der Bauunternehmer dies unterlassen und stellte die Rechnung erst Jahre später aus. Außerdem behauptete er, eine Rechnung sei nicht wirklich notwendig, da es ja bereits eine öffentliche Urkunde gäbe. Das Gericht bestand darauf, dass eine öffentliche Urkunde auf keinen Fall eine Rechnung ersetzt und so wird das Kriterium seines Urteils vom 8.11.2004 erneut angewendet. In diesem Urteil wurde bereits erklärt, dass die Rechnung nicht nur den Zweck hat, das Geschäft nachzuweisen, sondern sie ist auch unentbehrlich für den Abzug oder Abwälzung der Mehrwertsteuer. Nur in außerordentlichen Fällen entspricht die Urkunde der Rechnung.
Schließlich gibt das Gericht an, dass der Zeitraum der Abwälzung der Mehrwertsteuer höchstens ein Jahr beträgt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Mehrwertsteuer nicht mehr abgewälzt werden. Unbeschadet dessen ist der Steuerpflichtige dennoch verpflichtet, die Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen.
++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++