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Risiken bei der Errichtung einer Betriebsstätte in Spanien zum Zwecke einer zügigeren Rückvergütung der Umsatzsteuer
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Risiken bei der Errichtung einer Betriebsstätte in Spanien zum Zwecke einer zügigeren Rückvergütung der Umsatzsteuer
04.2013
Unser Mandant, unzufrieden mit der langen Dauer des Umsatzsteuervergütungsverfahrens für nicht ansässige Unternehmen, hatte sich entschlossen, zu Umsatzsteuerzwecken eine Betriebsstätte in Spanien zu errichten. Das Unternehmen erhielt eine spanische Steuernummer und teilte der Finanzverwaltung die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit als Betriebstätte im Dezember mit.
Im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Umsatzsteuervergütung der nunmehrigen Betriebsstätte verweigerte die Finanzverwaltung die Rückerstattung mit der Begründung, das Unternehmen hätte im Dezember keine Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer an Kunden ausgestellt; insofern käme diesbezüglich das Rückvergütungsverfahren für nicht ansässige Unternehmen zur Anwendung (obwohl dies nicht mehr möglich war, da die Jahresfrist zur Stellung eines entsprechenden Antrags bereits abgelaufen war).
Da die Betriebstätte in Spanien in jenem Quartal nicht für die realisierten Verkäufe mit entsprechender Inrechnungstellung von Umsatzsteuer „genutzt“ wurde, zog die Finanzverwaltung den Schluss, dass in jenem Zeitraum keine Betriebsstätte existierte. Zur Begründung bezog sich die Finanzverwaltung auf Art. 119 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Nach Maßgabe desselben hat ein ausländisches Unternehmen, das keine Einkünfte in Spanien erzielt, das Rückvergütungsverfahren für ausländische Unternehmen anzuwenden. Diese Auslegung ist allerdings nicht zutreffend, denn diese Vorschrift ist auf Unternehmen anzuwenden, die zu keinem Zeitpunkt Einkünfte in Spanien erzielen, wie z.B. ein Repräsentationsbüro. Nach monatelanger Diskussion konnten wir die Finanzverwaltung davon überzeugen, dass das Rückvergütungsverfahren rechtmäßig war. Wäre dies nicht gelungen, wäre als einziger Ausweg die Beschreitung des Rechtswegs möglich gewesen, Unser Mandant hätte mit Sicherheit Recht erhalten, aber dieses Verfahren beansprucht normalerweise 4 oder 5 Jahre.
++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++