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Grenzen der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer: Wo endet die Sorgfalt des Unternehmers im Umgang mit anderen Unternehmen?

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Grenzen der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer: Wo endet die Sorgfalt des Unternehmers im Umgang mit anderen Unternehmen?

03.2013

In der Rechtssache Mahagében (C-80/11 und C-142/11) verurteilte der EuGH Ungarn, da das Land die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer eines Unternehmens nur aufgrund des Verdachts und ohne ausreichende Beweislast, dass der Lieferant des Unternehmens betrügerische Handlungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer begangen hatte, einschränkte.

Es sei daran erinnert, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Steuer handelt, die wie eine Kette funktioniert, bei der alle Beteiligten miteinander verbunden sind. Hat ein Glied der Kette ein Problem, werden alle anderen Parteien unweigerlich davon betroffen. Der EuGH hat geprüft, inwieweit die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer bei Verdacht auf betrügerische Handlungen des Lieferanten verweigert werden darf, wenn korrekte Rechnungen von Aussteller und Empfänger vorliegen und die Vorsteuer ordnungsgemäß abgeführt wurde.

Selbstverständlich muss die Verwaltung bei der Bekämpfung von Steuerbetrug über Möglichkeiten zur Einschränkung der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer verfügen. Aber in diesem Fall wurde nachgewiesen, dass die Verwaltung aufgrund eines Verdachts handelte, den sie selber nicht überprüft hatte (obwohl sie dies hätte tun können) und überträgt die Beweislast auf das Unternehmen, das die Vorsteuer geltend macht. Der EuGH berücksichtigt zwar das sog. „Betrugskarussell“, besteht aber darauf, dass die Verwaltung die Beweislast (für das Nichtvorliegen des Betrugs) nicht auf das Unternehmen umkehren darf, das die Rückerstattung der Vorsteuer beantragt, wenn dieses mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt hat. Die Vornahme der für die Feststellung von Zuwiderhandlungen notwendigen Überprüfungen unterliegt ausschließlich der Finanzverwaltung.

++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++

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