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Unerlässliche Beschreibung des zugrundeliegenden Geschäfts in der Rechnung

Steuerliche Beratung auf Deutsch und English

Unerlässliche Beschreibung des zugrundeliegenden Geschäfts in der Rechnung

10.2013

Wir werden regelmäßig von unseren Mandanten gefragt, wie detailliert die Beschreibung der Dienstleistungen oder verkauften Waren auf Rechnungen sein muss. Oftmals werden nur allgemeine Bemerkungen verzeichnet wie „Erbringung verschiedener Dienstleistungen“ oder „Verkauf von Maschinen im Monat ...“. Für den Käufer oder Dienstleistungsempfänger besteht dann die Gefahr, die Vorsteuer dieser Rechnung nicht absetzen zu können.

Als Beispiel bestätigt ein Urteil der Audiencia Nacional vom 5.5.2008 einen Verwaltungsbeschluss, der die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aufgrund zu vieler Rechnungen mit unbestimmten Bezeichnungen abgelehnt hatte. Selbstverständlich darf die Vorsteuer niemals ein Kostenfaktor für das Unternehmen sein, aber hierfür ist der Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhanges der Zahlungen mit den wirtschaftlichen Aktivitäten unabdingbar. Eine genaue Definition der Zahlungsgründe ist hierfür unerlässlich. Wie in dem Urteil dargestellt, „beruht die Abzugsfähigkeit nicht auf der allgemeinen Erbringung von Dienstleistungen sondern auf individualisierten Geschäften, die den  gesetzlichen Vorschriften entsprechen müssen“. In diesem Fall sollte auch darauf hingewiesen werden, dass das Gericht von Anfang an Zweifel an den in den Rechnungen enthaltenen Bezeichnungen hegte, da beide Unternehmen (Käuferin und Verkäuferin) verbundene Unternehmen waren, was in diesen Fällen sehr häufig vorkommt.

++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++

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