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Betriebsstätte im Rahmen der Mehrwertsteuer und Unterschiede zur Körperschaftssteuer
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Betriebsstätte im Rahmen der Mehrwertsteuer und Unterschiede zur Körperschaftssteuer
12.2013
Eine häufige Frage ausländischer Kunden ist, ob das Vorhandensein eines Lagers in Spanien einer Betriebsstätte im Sinne der Mehrwertsteuer und/oder Körperschaftssteuer entspricht. Dieses Lager wird zum Lagern von Gütern genutzt, die später, vor der Lieferung an den Kunden, verkauft werden. Der Verkauf findet direkt aus dem Ausland statt.
Die spanische Gesetzgebung bestimmt, dass nur in dem Fall, in dem das Unternehmen eine Immobilie durch einen Vertrag anmietet, der den für die Vermietung verfügbaren Raum detailliert beschreibt, eine Betriebstätte aus Sicht der Mehrwertsteuer existiert. Im gegenteiligen Fall muss das nichtansässige Unternehmen Rechnungen mit der spanischen Steuernummer aber ohne spanische Umsatzsteuer ausstellen. Der spanische Kunde meldet die spanische Mehrwertsteuer durch das reverse-charge Verfahren in Spanien an. In unserem Fall ist das ausländische Unternehmen aus Sicht der Mehrwertsteuer ansässig und muss Rechnungen mit spanischer Mehrwertsteuer ausstellen. Für die Körperschaftssteuer ist das Kriterium für die Gründung einer Betriebsstätte eine ständige Geschäftseinrichtung bzw. Ort der Geschäftsleitung, d.h., ob von Spanien aus direkt oder indirekt über Vertreter gekauft und/oder verkauft wird. In unserem Fall liegt keine Betriebsstätte i.S.d. Körperschaftssteuer vor, so dass das ausländische Unternehmen seinen Gewinn nicht in Spanien versteuern muss.
++Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer.++