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Das Risiko verspäteter Rechnungsausstellung
02.2014
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine äußerst formalistische Steuer, die den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung genau vorgibt. Sie darf nicht nach Belieben des Leistungserbringers ausgestellt werden. Die Umsatzsteuer entsteht (wird „fällig“) zum Zeitpunkt der Lieferung des Gegenstands oder der Erbringung der Dienstleistung. Es ist daher unzulässig, alle Rechnungen erst am Jahresende zu erstellen, wenn die Leistungen bereits im Laufe des Jahres erbracht wurden. Wird ein Vorschuss vereinnahmt, muss über diesen Teilbetrag zwingend eine Rechnung ausgestellt werden.
Unterbleibt dies – etwa wenn die Rechnung erst im Dezember ausgestellt wird, obwohl sie bereits im März hätte erstellt werden müssen – droht eine Sanktion: Die Steuerbehörde wird den Verstoß wegen verspäteter Erklärung im ersten Quartal ahnden, mit einem Bußgeld von bis zu 50 % des nicht rechtzeitig gezahlten Steuerbetrags.
In der Praxis ergeben sich häufig komplexe Fälle. Beispiel: Wann entsteht die Umsatzsteuer während einer Weihnachtskampagne, die im Oktober beginnt und im Januar des Folgejahres endet? Eine Stellungnahme der spanischen Generaldirektion für Steuern (DGT) vom 9. Juni 2005 stellt klar: Der steuerliche Entstehungszeitpunkt ist der Moment der tatsächlichen Durchführung – also des Verpackens, Frankierens und der logistischen Tätigkeiten –, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Preis fällig oder vereinbart wird.
++ Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer in Spanien im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer ++
