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Fehlerhafte Umsatzsteuerberechnung und Wege zur Rückforderung

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Fehlerhafte Umsatzsteuerberechnung und Wege zur Rückforderung

03.2014

Nach der früheren Rechtslage konnte ein Steuerpflichtiger, der zu Unrecht Mehrwertsteuer gezahlt hatte, zwar die Erstattung verlangen, jedoch nicht im Rahmen des steuerlichen Verfahrens zur Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge. Dies führte zu einer Situation der Rechtschutzlücke, da der Steuerpflichtige gezwungen war, seinen Anspruch im Zivilrechtsweg geltend zu machen, obwohl der Ursprung des Anspruchs steuerlicher Natur war.

Glücklicherweise wurde diese Situation reformiert: Art. 35.2 g) der spanischen Allgemeinen Abgabenordnung (Ley General Tributaria) erkennt nun auch diejenige Person als „steuerpflichtig“ an, die eine Steuerabwälzung oder Quellensteuer erlitten hat – selbst wenn sie ursprünglich nicht Schuldner der Steuer war. Das bedeutet: Wer eine unzulässige Steuerbelastung getragen hat, wird wieder in das steuerliche Erstattungsverfahren einbezogen. Diese langsame, aber grundlegende Änderung geht auf die Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshofs (STS vom 9. Januar 2008) zurück, der erstmals diesen Personen die Stellung eines Beteiligten („interesado“) im Verwaltungsverfahren zuerkannte.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) spielte eine maßgebliche Rolle: In seinem Urteil vom 15. März 2007 (Rechtssache C-35/05) verpflichtete er die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuern dem Steuerpflichtigen effektiv zurückerstattet werden können. Es bleibt zu hoffen, dass diese erweiterte Anwendung des Erstattungsverfahrens künftig auch auf andere Steuerarten außerhalb der Mehrwertsteuer ausgedehnt wird – was derzeit noch nicht einfach umzusetzen ist.

++ Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer in Spanien im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer ++

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