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Lagerhäuser und Ort der Dienstleistungserbringung
05.2014
Am 27. Juni 2013 entschied der EuGH über die steuerliche Behandlung der Nutzung eines Warenlagers im Ausland. Ein polnisches Unternehmen, das auf Lagerhaltung für ausländische Firmen spezialisiert war, argumentierte, dass die erbrachten Dienstleistungen ohne polnische Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen seien. Die polnische Finanzverwaltung war anderer Meinung und hielt die Dienstleistungen für direkt mit einem Immobilienobjekt verbunden, sodass die MwSt. in Polen geschuldet wäre.
Der Gerichtshof stellte klar: Nur bei direkter Verfügbarkeit des Raums, vergleichbar mit einer Immobilienvermietung, besteht eine Verbindung zu einem Immobilienobjekt. In allen anderen Fällen besteht keine solche Verbindung, und die Rechnung ist ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer auszustellen. Dieses Urteil ist eng verbunden mit der Vorgabe, dass nur ausländische Unternehmen mit Sitz im betreffenden Land (z. B. durch Mietvertrag) Rechnungen mit ausgewiesener MwSt. ausstellen dürfen – vgl. Art. 69.3 des spanischen Umsatzsteuergesetzes.
++ Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer in Spanien im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer ++
