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Absprachen zwischen Unternehmen zur Gewinn- oder Verlustaufteilung: Was niemals getan werden sollte
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Absprachen zwischen Unternehmen zur Gewinn- oder Verlustaufteilung: Was niemals getan werden sollte
06.2015
Es ist üblich, dass sich am Jahresende die Verantwortlichen verschiedener Unternehmen treffen, um die Konten und übernommenen Verpflichtungen zu prüfen. In der Praxis werden solche Vereinbarungen häufig erst nachträglich schriftlich fixiert, was erhebliche Mehrwertsteuerimplikationen haben kann. Ein Beispiel liefert das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 29. Januar 2013:
Ein spanisches Unternehmen stellte Rechnungen für Marketing- und Marktforschungsdienstleistungen an andere EU-Unternehmen aus und erzielte so zusätzliche Einnahmen, die gemäß der MwSt.-Regelung für diese Tätigkeiten umsatzsteuerfrei waren. Die Finanzverwaltung kam jedoch zu dem Schluss, dass die Leistungen nicht tatsächlich erbracht wurden, da die Verträge die vereinbarten Dienstleistungen nicht detailliert aufführten und die Rechnungen nur Pauschalbeträge enthielten.
Tatsächlich handelte es sich um Subventionen zwischen Unternehmen, die versteckte Preisaufschläge verschleierten, auf die in diesem Fall MwSt. anfiel. Zudem erkannte die Finanzverwaltung an, dass ein erheblicher Teil der vom Unternehmen gezahlten Vorsteuer nicht abzugsfähig sei. Wesentlich ist: Im Steuerrecht gilt „substance over form“ – Rechnungen müssen der tatsächlichen wirtschaftlichen Realität entsprechen und dürfen diese nicht verzerren.
++ Veröffentlicht im Newsletter der deutschen Handelskammer in Spanien im Zusammenhang mit Neuheiten der Mehrwertsteuer ++
