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	MwSt. und Grunderwerbsteuer in Spanien bei komplexen Transaktionen: Risiken, Abzugsfähigkeit und Best Practices
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MwSt. und Grunderwerbsteuer in Spanien bei komplexen Transaktionen: Risiken, Abzugsfähigkeit und Best Practices
01.2014
++ Im Folgenden wird eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten tax news veröffentlicht, die in den letzten 12 Monaten auf dieser Website erschienen sind, wobei einige der bedeutendsten Schlussfolgerungen hervorgehoben werden ++
In den letzten Jahren hat die Interaktion zwischen der Mehrwertsteuer (MwSt) und der Grunderwerbsteuer (ITP) bei Transaktionen mit Sondervermögen, wie Solarmodulen, zu erheblichen Konflikten geführt. Während einer Prüfung sah sich ein Mandant, der das gesamte Vermögen seiner spanischen GmbH – Grundstücke und Solarmodule – veräußert hatte, mit einer Forderung nach nicht abgeführter MwSt konfrontiert. Nach Artikel 7.1 des spanischen MwSt-Gesetzes unterliegt die Übertragung eines Unternehmens als Ganzes nicht der MwSt, wohl aber der ITP. Der Käufer zahlte jedoch nur die ITP auf das Grundstück, wodurch die Verwaltung die MwSt auf die Solarmodule geltend machte. Die Generaldirektion der Steuern hat zwischen nicht installierten Modulen (bewegliches Vermögen) und Solarfarmen mit installierten Modulen (unbewegliches Vermögen) unterschieden, wodurch ein Verwaltungskriterium etabliert wurde, das jedoch keine bindende gerichtliche Wirkung hat.
Im Bereich der Sanktionen annullierte das Nationale Gericht in seinem Urteil vom 12. November 2011 eine Strafe gegen ein Unternehmen für die Einreichung ersetzender MwSt-Erklärungen für zuvor abgegebene Erklärungen. Freiwillige Änderungen nach einer Prüfung konnten nicht automatisch sanktioniert werden, da dies die freiwillige Korrektur entmutigen würde. Der Oberste Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 18. Juli 2011 fest, dass das Fehlen von Rechnungen nicht sanktioniert werden kann, wenn der Steuerpflichtige in gutem Glauben handelt und MwSt auf ausgeführte Arbeiten abziehen möchte. Automatische Sanktionen ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit sind nichtig und festigen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Der EuGH hat in den Mahagében-Verfahren (C-80/11 und C-142/11) die Grenzen der Nichtabziehbarkeit der Vorsteuer festgelegt und klargestellt, dass die Verwaltung den Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund von Betrugsverdacht des Lieferanten ablehnen kann, wenn der Steuerpflichtige mit Sorgfalt gehandelt und korrekte Rechnungen vorgelegt hat. Die Verwaltung trägt die Verantwortung, Unregelmäßigkeiten zu prüfen, ohne die Beweislast auf den Unternehmer zu verlagern.
Auch die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer vor Beginn der Geschäftstätigkeit und während der Liquidationsphase wurde klargestellt. Nach einer spanischen Auskunft vom 7. Juli 2011, basierend auf der EuGH-Rechtsprechung (C-32/03, 3. März 2005), behält der Steuerpflichtige den Status eines Unternehmers bis zur endgültigen Auflösung, sodass Vorsteuer auf außergewöhnliche oder anfängliche Transaktionen abziehbar ist, selbst wenn die Abmeldung beim Steueramt erfolgt ist. Der EuGH bestätigte in seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-280/10), dass Vorsteuer vor Beginn der Tätigkeit abziehbar ist, sofern kein böser Wille vorliegt.
Die Risiken im Zusammenhang mit der Errichtung einer Betriebsstätte in Spanien waren ebenfalls relevant. Ein Mandant, der sich in Spanien niederließ, um die Rückerstattung der Vorsteuer zu beschleunigen, erhielt zunächst eine ablehnende Verwaltungsauskunft auf Grundlage von Artikel 119.1 des MwSt-Gesetzes, da ohne Einnahmen keine Betriebsstätte vorlag. Nach fachlicher Argumentation wurde die Rückerstattung bestätigt, wodurch ein langwieriges Gerichtsverfahren vermieden wurde.
Die Einstufung von Holdinggesellschaften wirkt sich auf die MwSt aus. Nach EuGH und spanischer Verwaltung (Urteil vom 29. September 2009, C-29/2008; Auskunft V0764/2011) sind reine Holdings, die lediglich Dividenden erhalten, nicht der MwSt unterworfen; gemischte Holdings, die Dienstleistungen an Tochtergesellschaften erbringen, können die Vorsteuer anteilig nach der Geschäftstätigkeit und den mit Beteiligungserwerben verbundenen Kosten abziehen.
Bei Immobilieninvestitionen ermöglicht das Reverse-Charge-Verfahren den Vorsteuerabzug beim Erwerb von Immobilien zur Sanierung und zum Weiterverkauf, wenn die Voraussetzungen des Artikels 20.1.22.B) des MwSt-Gesetzes erfüllt sind: strukturelle Arbeiten nach dem Kauf, die 25 % des Kaufpreises übersteigen, und mindestens 50 % für die Sanierung bestimmt sind. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, unterliegt die Transaktion der ITP, und die gezahlte MwSt wird zu einem zusätzlichen Kostenfaktor.
Die Vermietung von Ferienwohnungen wirft ähnliche Fragen auf. Grundsätzlich sind Kurzzeitvermietungen an Touristen von der MwSt befreit, wodurch der Vorsteuerabzug für Reparaturen oder Dienstleistungen ausgeschlossen ist. Nur wenn der Vermieter hotelähnliche Leistungen erbringt — Rezeption, tägliche Reinigung, regelmäßiges Personal — unterliegt die Tätigkeit der MwSt und der Vorsteuerabzug ist möglich. Der anzuwendende Steuersatz (10 % oder 21 %) hängt vom Einzelfall.
Insgesamt verdeutlichen diese Urteile, Auskünfte und Entscheidungen die Komplexität und Feinheiten der MwSt-Anwendung in Spanien und der EU, insbesondere bei komplexen Transaktionen, Immobilieninvestitionen, Holdinggesellschaften und touristischen Aktivitäten, wobei eine korrekte steuerliche Einstufung, guter Glaube des Steuerpflichtigen und unternehmerische Sorgfalt entscheidend sind, um unberechtigte Sanktionen zu vermeiden und die Abzugsfähigkeit der gezahlten MwSt sicherzustellen.
