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Geschäfts- oder Wohnsitzverlegung von Unternehmern nach Spanien und Änderungen in der Geschäftsführung aus steuerlichen Gründen
Fragen zum Eintritt in den spanischen Markt?
Verlegung des Wohnsitzes ausländischer Selbstständiger nach Barcelona zur Gründung einer neuen Firma oder zur Erweiterung ihrer im Ausland bestehenden Geschäfte: Steuersitz des Unternehmens.
Immer häufiger ergibt es sich, dass gerade junge Unternehmer nach Barcelona kommen, um ihre Geschäfte von dort aus zu betreiben oder ein neues Unternehmen zu gründen. Wenn bereits in einem anderen Land ein Unternehmen besteht und der geschäftsführende Gesellschafter oder Geschäftsführer nach Barcelona geht, muss berücksichtigt werden, dass der Umzug dieser Person nach Spanien in der Regel die Verlegung des Steuersitzes der Firma nach Spanien bedeutet. Dies erklärt sich damit, dass sich der Steuersitz von Gesellschaften, u.a. durch den Ort der Geschäftsführung bestimmt. Wenn beispielsweise der Gesellschafter eines kleines expandierenden Unternehmens mit keinen bzw. wenigen Angestellten seinen Wohnsitz nach Barcelona verlegt, so impliziert dies auch eine Verlegung des Geschäftssitzes nach Spanien, mit der Folge, dass die spanischen Steuerbehörden Versteuerung der Gewinne in Spanien fordern werden, was die Geschäftsführung erheblich komplizieren wird, da die Gesellschaft dann in zwei Ländern steuerpflichtig ist: einmal in ihrem Gründungsstaat infolge des Welteinkommensprinzips und in Spanien.
Wenn dann auch noch die Schwierigkeiten bei der Festlegung der Besteuerung von Gewinnen bei den im Ausland beliebten sog. Personengesellschaften oder „partnerships“ in Spanien betrachtet werden, so sind Probleme vorprogrammiert. Wie werden in Spanien die Gewinne einer LLC (Limited Liability Company) mit Sitz in einem bestimmten Bundesstaat der USA besteuert, wenn der Gesellschafter kein US-Bürger ist, aber zwar nach dem Recht des entsprechenden Bundesstaates dort steuerpflichtig ist, nicht jedoch nach Bundesrecht, wenn man berücksichtigt, dass die LLC eine transparente Gesellschaft ist, die ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt hat, dass nicht sie, sondern ihr Gesellschafter steuerpflichtig ist?
Die Beantwortung dieser Frage ist nicht einfach. Weiterhin ist es möglich und geschieht immer häufiger, dass über die Aktivitäten eines Mitarbeiters dieser Gesellschaft mit Vollmachten zur Führung der Geschäfte in Spanien eben hier eine Betriebsstätte errichtet wird. Dies wäre z.B. der Fall, wenn ein kleines spanisches Consultingbüro, das Tätigkeiten in der Schweiz über dorthin entsandtes Personal (geschäftsführender Gesellschafter) ausübt, um für mehrere Jahre an einem dortigen Projekt zu arbeiten. Infolgedessen werden die schweizer Steuerbehörden die spanische Gesellschaft zwingen, sich steuerlich anzumelden, so dass diese dann zwei operative Standorte hat, d.h. einen aus handels- und gesellschaftsrechtlicher Sicht in Spanien, wo das Welteinkommen zu versteuern ist und eine im Prinzip fiktive, da handels- und gesellschaftsrechtlich nicht existente, Betriebsstätte in der Schweiz, wo ebenfalls über die dortigen Aktivitäten Steuererklärungen mit dem Risiko der Doppelbesteuerung abzugeben sind.
Bestenfalls könnte in Spanien eine Befreiung von der Lohnsteuer für den auf die ausländischen Tätigkeiten des Mitarbeiters fallenden Teil des Gehalts beantragt werden.
Allerdings ist die Gewährung der Befreiung an komplexe Vorbedingungen geknüpft, deren Vorliegen stets im Einzelfall zu prüfen sind.