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Die Umsatzsteuer und die Nutzung von Lagern in Spanien durch ausländische Unternehmen beim Verkauf von Waren
The economy goes global but taxes stay national
Immer häufiger nutzen Unternehmen Lager in einem oder mehreren Ländern als globale Strategie für den Vertrieb ihrer Waren. Es stellt sich die Frage, ob sich hierdurch unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuer für diese Unternehmen in Spanien eine Betriebsstätte begründet, was wiederum Einfluss auf die Art und Weise der Fakturierung hat.
In diesem Falle verkauft ein ausländisches Unternehmen Waren aus einem Lager in Spanien an ein anderes ausländisches Unternehmen, das diese wiederum an ein spanisches Unternehmen weiterverkauft (call-off stock). Weder das erste noch das zweite Unternehmen sind unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten in Spanien ansässig, während der Endkunde in Spanien ansässig ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass alle drei Geschäfte der spanischen Umsatzsteuer unterliegen, da sich die Waren von Anfang an in Spanien befanden. Das erste europäische Unternehmen, das die Waren aus dem Lager heraus an ein ebenfalls nicht in Spanien ansässiges Unternehmen verkauft, kann keine spanische Umsatzsteuer berechnen, da es über keine Betriebsstätte, z.B. ein gemietetes Lokal, verfügt. Das zweite, ebenfalls nicht in Spanien ansässige Unternehmen und Käuferin der Waren, hat somit die spanische Umsatzsteuer über das sog. Reverse-Charge-Verfahren abzuführen; demgegenüber enthalten seine Rechnungen über den Verkauf der im Lager gelagerten Waren gegenüber dem spanischen Unternehmen keine Umsatzsteuer. Gleichzeitig muss auch der spanische Endkunde die spanische Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren zahlen, denn das zweite Unternehmen konnte ebenfalls keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die beiden europäischen Unternehmen benötigen eine spanische Umsatzsteuernummer, da sie in Spanien gelagerte Waren verkaufen und Rechnungen ohne spanische Umsatzsteuer ausstellen.
Die sich aneinanderreihenden Geschäfte von Kauf und Verkauf von in Spanien gelagerten Waren erfordert eine genaue vorherige Umsatzsteuerplanung, sowie in jedem der einzelnen Fälle unterschiedliche Steuererklärungen. Das zweite, zwischengeschaltete Unternehmen kann, wenn es ebenfalls spanische Vorsteuer gezahlt hat, über das reguläre Verfahren für unbeschränkt Steuerpflichtige, Rückerstattung von Umsatzsteuer beantragen.
Infolge dieses Geschäftsverlaufs, und vorausgesetzt, dass die Vorschriften der spanischen Gesetze eingehalten werden, hat der Endkunde einen kurzfristigen Cashflow-Vorteil, indem er keine Vorsteuer für seine Einkäufe zu zahlen hat.