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SPANIEN
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Ein ausländisches Innenarchitekturbüro führt Arbeiten in Geschäften internationaler Modeketten aus; steuerliche Folgen
Fragen zum Eintritt in den spanischen Markt?
Ein italienisches Unternehmen aus dem Luxusbereich beauftragt eine Spezialfirma mit der Einrichtung ihrer Läden, um weltweit eine homogene Gestaltung dieser Läden sicherzustellen. Diese Spezialfirma wiederum überträgt die Ausführung der Arbeiten an nationale und internationale Subunternehmen.
In diesem Fall beauftragt die in Spanien ansässige Filiale eines italienischen Unternehmens ein deutsches Unternehmen mit der Ausführung von Renovierungsarbeiten in einem Geschäft der Kette in Spanien. Hierbei handelt es sich um Präzisionsarbeit, bei der die Einhaltung von Fristen von besonderer Bedeutung ist.
Zunächst ist die umsatzsteuerliche Relevanz dieser Tätigkeiten zu prüfen. Handelt es sich hierbei um eine reine Dienstleistung oder um werkvertragliche Leistungen? Weiterhin ist zu prüfen, ob alle ausländischen Lieferanten eine spanische Steuernummer beantragen müssen. Es ist empfehlenswert, dass sich das deutsche Unternehmen zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Spanien niederlässt, so dass es, neben anderen hiermit verbundenen Vorteilen, die Rückerstattung von in Spanien gezahlter Vorsteuer als ansässiges Unternehmen beantragen kann.
Seit einigen Jahren dürfen die Aussteller von Rechnungen über werkvertragliche Leistungen - je nach Art der ausgeführten Tätigkeit - keine Umsatzsteuer mehr berechnen, so dass der Rechnungsempfänger zur Abführung der Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren verpflichtet ist.
Abhängig von der Art und Weise, wie die Arbeit organisiert wird, kann sich hieraus sogar unter körperschaftsteuerlichen Gesichtspunkten eine Betriebsstätte ergeben; insofern müssen die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend geprüft werden. Grundsätzlich darf jedoch nicht aus dem Vorhandensein einer Betriebsstätte zu umsatzsteuerlichen Zwecken auf eine Körperschaftsteuerpflicht geschlossen werden.