C/ Tuset, 20, 4º
08006 Barcelona
SPANIEN
Tel. (+34) 93 368 76 68
Fax (+34) 93 237 33 92
info@valls-abogados.es
Null Toleranz. Steuerliche Fehler können teuer werden
Die Umsatzsteuererklärung in Form der zusammenfassenden Jahresmeldung (Formblatt 390) ist eine Steuererklärung, die die Verjährung dieser Steuer in Spanien unterbricht
02.2010
Am 25.11.2009 entschied der Oberste Gerichtshof („Tribunal Supremo“), dass die zusammenfassende Jahresmeldung der Umsatzsteuererklärung gemäss Formular 390, die jeweils zum 30. Januar für das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben ist, die vierjährige Verjährungsfrist unterbricht. Diese Erklärung fasst sämtliche im gesamten Geschäftsjahr vereinnahmten und abzugsfähigen Umsatzsteuerbeträge zusammen und enthält darüberhinaus zusätzliche Informationen zu den monatlich bzw. quartalsweise vom Steuerpflichtigen abzugebenden Umsatzsteuererklärungen.
Im entschiedenen Fall wurde der Zeitpunkt erörtert, ab dem die Verjährungsfrist von 4 Jahren zu laufen beginnt, d.h. ob mit der Quartalserklärung oder der zusammenfassenden Jahresmeldung. Nach Auffassung der Verwaltung handelt es sich bei der zusammenfassenden Jahresmeldung um eine Steuererklärung, so dass die Verjährungsfrist hierdurch unterbrochen wird. Insofern beginnt der Lauf der Verjährungsfrist im Jahr 2007 am 1. Februar 2008.
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, da es sich bei der Umsatzsteuer um eine Steuer handelt, über die im Laufe eines Jahres zahlreiche Steuererklärungen abzugeben sind und bei der die Kumulierung von Rückvergütungsansprüchen über mehrere Jahre möglich ist, herrschten unterschiedliche Ansichten über den Beginn der Verjährungsfrist (ob mit der Monats- bzw. Quartalserklärung, zu Beginn eines Jahres oder mit der zusammenfassenden Meldung im Januar eines jeweiligen Folgejahres). Hierbei ist zu beachten, dass die Verjährung sowohl die Verwaltung als auch den Steuerpflichtigen begünstigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass häufig hohe Rückvergütungen von Vorsteuerbeträgen im Raum stehen. Aus diesem Grund sind sowohl Zahlungen als auch Rückvergütungen von Umsatzsteuer stets innerhalb der vier Jahre ab Februar des jeweiligen Folgejahres zu leisten.